Möglichkeit der Ausnahmen im Sinne der Bienen wahrnehmen

Vorschrift erschwert Kampagne von HBV und Imkern

Alle Antragsflächen (nicht nur Ökologische Vorrangflächen, sondern auch Brachen mit jährlicher Einsaat von Blühmischungen, Code 590), auf denen Blühstreifen angelegt werden, müssen bis zum 31. März eingesät werden. Darauf hat jetzt die hessische Agrarverwaltung mit Blick auf die Kampagne des Hessischen Bauernverbandes mit dem Landesverband Hessischer Imker hingewiesen (siehe LW Nr. 9 zum Start von „Hessens Landwirtschaft blüht für Bienen“). Die Kampagne wird dadurch beträchtlich eingeschränkt.

Bei den Bemühungen um die Bienen stehen noch Verwaltungshürden im Wege.

Foto: agrarfoto

Eine spätere Aussaat von Mitte April bis Anfang Mai ist erforderlich, um den Bienen eine Anschlussblüte nach Raps und damit eine zusätzliche Nahrungsquelle zu bieten. Dies hat als Reaktion HBV-Präsident Karsten Schmal in einem Schreiben an Landwirtschaftministerin Priska Hinz klargestellt. In dem Schreiben fordert er die Ministerin auf, für Ausnahmen zu sorgen. Der HBV verweist darauf, dass nach §2 Abs. 3 Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz die Fachüberwachungsbehörden aus Gründen des Naturschutzes oder aus anderen wichtigen Gründen Ausnahmen genehmigen können. Schmal bittet die Ministerin um ein rasches und eindeutiges Signal an die Fachbehörden, damit diese die Möglichkeit, Ausnahmen zu genehmigen, auch hinreichend nutzen, um ein hessenweites Anlegen von Blühflächen zur Verbesserung der Biodiversität zu ermöglichen.

hbv – LW 10/2017