Möglichkeiten bei ÖR und GAP-SP in Grünlandbetrieben

Im Grünland bestehen zahlreiche Kombinationsmöglichkeiten

Wie sind die Öko-Regelungen auf Grünland gestaltet und was ist zu beachten? Wo ergeben sich sinnvolle Kombinationen mit GAP-SP, und an welchen Öko-Regelungen und Kombinationen führt eventuell kein Weg vorbei? Philipp Drusenheimer und Christian Cypzirsch vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinhessen-Nahe-Hunsrück erklären, worauf zu achten ist.

Aus der Ökoregelung 4 ergeben sich keine Nutzungstermine für die Bewirtschaftung der Flächen. Da Altgrasstreifen im Rahmen der ÖR 1d erst ab 01.09 genutzt werden können und Mulchen allein nicht zulässig ist, stellt die Herbstbeweidung dieser Flächen eine gute Alternative zur Mahdnutzung dar.

Foto: Cypzirsch

Unter den sieben Öko-Regelungen (ÖR) können folgende für Dauergrünlandflächen beantragt werden:

  • ÖR 1 d „Altgrasstreifen oder -Flächen in Dauergrünland“
  • ÖR 3 „Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland“
  • ÖR 4 „Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs“
  • ÖR 5 „Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten“
  • ÖR 7 „Anwendung von durch die Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000 Gebieten“

Öko-Regelung 4 als Standard für tierhaltende Betriebe?

Von hoher Bedeutung für tierhaltende Betriebe ist die ÖR4, die als unternehmensbezogene Regelung für das gesamte Dauergrünland des Betriebs angewendet wird. Entsprechend wird auch die Prämie in Höhe von 100 Euro/ha für jeden Hektar Dauergrünland gewährt. Es wird ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 RGV/ha gefordert. RGV steht für „Raufutterverwertende Großvieheinheiten“, Schweine und Geflügel finden daher keine Berücksichtigung. Der Besatz wird dabei rein auf das Dauergrünland des Unternehmens bezogen.

Ackerfutter wie Ackergras oder Kleegras werden, selbst wenn durch das Vieh genutzt und auch wenn deren Wirtschaftsdünger dort verbracht wird, nicht berücksichtigt. Ebenso zählen in der Berechnung ausschließlich die Dauergrünlandflächen, welche durch den Antragsteller jeweils in dessen Flächennutzungsnachweis geführt werden. Schläge Dritter werden nicht gewertet.

Maßgeblich für die Berechnung des Viehbesatzes ist der Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember des jeweiligen Antragsjahres. Dabei ist im Durchschnitt ein Viehbesatz von mindestens 0,3 RGV/ha einzuhalten, der Höchstbesatz liegt bei 1,4 RGV/ha. Vertraglich gebundenes Pensionsvieh, zum Beispiel in Pensionspferdebetrieben, wird bei der Öko-Regelung 4 berücksichtigt. Seit dem Antragsjahr 2026 wird Dam- und Rotwild wieder in der RGV-Berechnung berücksichtigt, so dass Wildtierhalter die ÖR4 beantragen können. Alpakas, Lamas und Guanakkos werden nach wie vor mit dem Faktor „0“ bewertet. Mit diesen Tieren kann also der geforderte Mindestviehbesatz nicht erfüllt werden.

Auf einen Blick

Insbesondere für reine Grünlandbetriebe und Mutterkuhhalter haben die Öko-Regelungen erhebliche Bedeutung zur Ergänzung des Einkommens. Die sich in der aktuellen Förderperiode bietenden Optionen sollten genutzt werden, wo immer sinnvoll umsetzbar.

Dauergrünlandumbruch bei ÖR4 grundsätzlich verboten

Regelungen zu Maisanbau, Raufutterzukauf und Weidegang für Milchkühe gibt es bei der Öko-Regelung 4 nicht, was sie zu einer inhaltlich sehr schlanken Maßnahme macht. So können zum Beispiel auch Mutterkuhbetriebe Silomais anbauen, um eine Futtergrundlage für die Ausmast ihrer Absetzer zu haben. Milcherzeuger wiederum müssen im Rahmen der ÖR4 keine Mindestweidefläche von 0,15 ha je Kuh mehr vorhalten und entsprechende Flächen im Flächennutzungsnachweis kennzeichnen.

Besondere Beachtung sollte der Vorgabe geschenkt werden, dass der Dauergrünlandumbruch bei Teilnahme grundsätzlich verboten ist. Dieses Verbot gilt sogar für nach anderen Rechtsgrundlagen genehmigte Umbrüche. Lediglich die Bagatellgrenze von 500 m² pro Betrieb und Jahr führt nicht zu einem Verstoß.

GAP-SP-Programmteil EG ergänzt die Öko-Regelung 4

Als weiterführende Maßnahme für extensiver wirtschaftende Betriebe wird mit dem GAP-SP-Programmteil „Extensive Grünlandbewirtschaftung“ (EG) eine gezielte Ergänzung zur Öko-Regelung 4 angeboten. Dieser Programmteil basiert inhaltlich auf der Öko-Regelung 4. Daher wird hier der höchstzulässige Viehbesatz ebenfalls rein auf das Dauergrünland bezogen. Ergänzend gilt das Verbot mineralischer N-Düngemittel auf Grünland sowie, abweichend von der Öko-Regelung 4, die Vorgabe von 0,15 ha Weidegang je Milchkuh.

Dieser Programmteil wird mit 80 Euro/ha gefördert, welche vollumfänglich zusätzlich zur Öko-Regelung 4 (100 Euro/ha) gewährt werden, so dass in Kombination 180 Euro/ha erreicht werden.

Grundsätzlich ist die Öko-Regelung 4 Standardmaßnahme für alle Betriebe mit Haltung von Raufutterfressern (Rinder, Equide, kleine Wiederkäuer, Damwild). Für reine Grünlandbetriebe, gerade extensiv wirtschaftende, und damit sehr viele Mutterkuhhalter, ist der Zugang sehr niedrigschwellig und die ÖR4 kann faktisch im Vorübergehen in Anspruch genommen werden. Bei der Teilnahme an EG ist zu beachten, dass die Öko-Regelung 4 trotz des mehrjährigen GAP-SP-Vertrags jedes Jahr separat beantragt werden muss.

Betriebe wiederum, die ihre Grundfutterbasis über einen hohen Anteil Ackerfutter decken (insbesondere bei Milcherzeugern), können bei der Öko-Regelung 4 an und über die zulässige Grenze von 1,4 RGV/ha kommen, da der Viehbesatz allein auf das Dauergrünland bezogen wird und das Ackerfutter außen vor bleibt. Diese Betriebe sind dann sowohl in den Öko-Regelungen als auch GAP-SP auf einzelflächenbezogene Maßnahmen beschränkt.

Die Öko-Regelung 4 lässt sich außer mit ihrer Ergänzung „Extensive Grünlandbewirtschaftung“ (EG) auch mit anderen GAP-SP-Programmteilen kombinieren. Im Falle der Kombination aus ÖR 4 und „Ökologische Wirtschaftsweise“ wird die Öko-Regelung voll gewährt bei einem Abzug von 50 Euro/ha bei der Ökoförderung. Es ergibt so einen Zusatznutzen der Kombination von 50 Euro/ha. Bei Kombination mit dem GAP-SP-Vertragsnaturschutz wird die Prämie der Öko-Regelung ebenfalls in voller Höhe gewährt, der Betrag jedoch bei Auszahlung der Vertragsnaturschutzprämie abgezogen. Es ist bei diesen Kombinationen also nicht möglich, über das Niveau der Vertragsnaturschutzförderung zu kommen. Gleiches gilt für den Programmteil „Bewirtschaftung von Talauen der Südpfalz“.

Kennarten-Zweierlei: Vertragsnaturschutz und ÖR5

Großer Akzeptanz der Landwirte erfreut sich die Öko-Regelung 5, offiziell als „Nachweis vier regionaler Kennarten auf Grünland“ bezeichnet, wie die Antragszahlen der Jahre 2023 bis 2025 zeigen. Konzeptionell ist die ÖR5 identisch mit der GAP-SP-Maßnahme „Vertragsnaturschutz Kennarten“, es unterscheidet sich lediglich die Anzahl der geforderten Arten je Begehungsabschnitt.

Bei der Öko-Regelung 5 sind dies vier, im Vertragsnaturschutz Kennarten sechs beziehungsweise acht. Die zu Grunde liegende Artenliste ist identisch, daher kann für die Erhebung der Arten auch die Kennartenbroschüre aus dem Vertragsnaturschutz als Hilfsmittel genommen werden. Die Broschüre kann sowohl in der Kurz- als auch Langfassung unter www.agrarumwelt.rlp.de in der Rubrik „Fachinformationen -> Download“ herunter geladen werden.

Das Begehungsschema mit der in drei Abschnitte eingeteilten Begehungsachse ist ebenfalls identisch zum Vertragsnaturschutz. Zur Vereinfachung wird die Begehungsachse auf Schlägen unter 1 ha Größe nicht in drei, sondern lediglich zwei Abschnitte unterteilt. Die Dokumentation erfolgt nach wie vor noch analog auf Papier. Die Prüfung liegt allein in der Verantwortung des Antragstellers. Es erfolgt keine vorherige Begehung durch die Vertragsnaturschutzberatung! In der Praxis haben sich jedoch als Bestimmungshilfe Apps wie „Flora Incognita“ bewährt.

Begehung zwischen Ende Mai und der dritten Junidekade

Als ideales Fenster für die Begehung kann grob der Zeitraum zwischen Ende Mai und der dritten Junidekade gelten. Die Prämie wurde zum Antragsjahr 2025 von 240 auf 225 Euro/ha reduziert. Dafür ist sie sehr breit mit anderen Maßnahmen kompatibel und wird zusätzlich zur Öko-Regelung 4, aber auch zu folgenden GAP-SP-Programmteilen gewährt:

  • Extensive Grünlandbewirtschaftung (EG, unternehmensbezogene Maßnahme)
  • Ökologische Wirtschaftsweise (Ökoförderung, unternehmensbezogene Maßnahme)Bewirtschaftung Talauen der Südpfalz
  • Vertragsnaturschutz Mähwiesen und Weiden/Artenreiches Grünland (einzelflächenbezogene Maßnahmen)
  • Vertragsnaturschutz Streuobst

Ausgeschlossen von dieser Prämienaddierung ist nur der „Vertragsnaturschutz Kennarten“, da es sich förderrechtlich gesehen um eine Doppelförderung handeln würde.

Durch die Zuordnung der ÖR5 zu den Direktzahlungen ist die Kombination mit den Vertragsnaturschutz-Modulen „Mähwiesen und Weiden“ oder „artenreiches Grünland“ möglich. So haben auch Unternehmen ohne Tierhaltung und/oder konventionelle Betriebe, die weder die ÖR4 noch „Extensive Grünlandbewirtschaftung“ oder die Ökoförderung nutzen (können), eine Option, das extensive Grünland über die ÖR5 hinaus gefördert zu bekommen. Dadurch sind natürlich die damit verbundenen Bewirtschaftungsauflagen zu beachten, allen voran die Nutzungstermine und die fehlende Möglichkeit, auf den Flächen N-Düngemittel und Wirtschaftsdünger auszubringen. Dafür können zudem die Zusatzmodule im Vertragsnaturschutz genutzt werden.

Ein paar Klicks für die Öko-Regelung 7

Für die Bewirtschaftung von Flächen innerhalb von NATURA 2000-Gebieten wird eine Prämie von 40 Euro/ha gewährt. Diese wird in voller Höhe als Aufschlag zu allen GAP-SP-Maßnahmen gewährt. Im Rahmen des gemeinsamen Antrags kann die Öko-Regelung 7 pauschal ausgewählt werden.

Geeignete Flächen müssen manuell im Flächennutzungsnachweis angewählt werden. Hier hilft ein Blick auf die Beantragung im Vorjahr oder gängige Geoportale wie dem Geoboxviewer.

Altgrasstreifen und Brachen auf Grünland in der ÖR1d

Bei der Öko-Regelung 1d handelt es sich um das Dauergrünlandpendant zur Öko-Regelung 1a. Förderfähig sind maximal 6 Prozent des Dauergrünlands des Unternehmens, wobei auch hier das erste Prozent mit 900 Euro/ha am attraktivsten ist. Die folgenden 2 Prozent mit 400 Euro/ha und die letzten 3 Prozent mit 200 Euro/ha fallen bereits deutlich ab. Abweichend davon wird der erste Hektar mit dem Höchstsatz von 900 Euro/ha gefördert, auch wenn damit es sich um mehr als 6 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Unternehmens handelt. Anders als bei der ÖR1a gilt dies auch für Unternehmen mit weniger als 10 ha Dauergrünlandfläche.

Grundsätzlich wird auch nur die eigentliche „Streifenfläche“ (Nettobrachfläche) gefördert, nicht aber der gesamte Dauergrünlandschlag. Die Altgrasstreifen beziehungsweise Bachflächen dürfen maximal 20 Prozent eines Grünlandschlags umfassen, wobei die Altgrasfläche mindestens 0,1 ha umfassen muss. Die Altgrasfläche muss aber nach wie vor von der restlichen regulären Nutzung abgrenzbar sein. Die (geplante) Anlage der Streifen ist in der Schlaggeometrie entsprechend zu digitalisieren. Der Grünlandschlag bildet zusammen mit der Brache als Teilschlag eine Einheit.

Die Stilllegung gilt für das komplette Antragsjahr. Die Brachen müssen jedoch ab dem 1. September entweder über Beweidung oder aber Schnittnutzung genutzt werden. Ein Mulchen ist, wie seitens des Bundeministeriums klargestellt wurde, im kompletten Antragsjahr nicht zulässig. Die Verpflichtung, die Brachen ab dem 1. September zu nutzen kann auch in jedem zweiten Jahr erfolgen. Es wird jedoch aus Naturschutzgründen die Empfehlung gegeben, den Standort der Altgrasfläche zu wechseln.

Die Altgrasstreifen der ÖR1d können übrigens nicht für das Zusatzmodul „Ein- und mehrjährige Brachestrukturen“ im Vertragsnaturschutz Grünland genutzt werden (gilt umgekehrt genauso). Dieses Modul kann, eine grundlegende Teilnahme am Vertragsnaturschutz Grünland vorausgesetzt, eine Alter­native zur ÖR1d sein. Dabei werden in Absprache mit der Naturschutzberatung mindestens 10 Prozent eines Schlages als Altgrasstreifen überjährig belassen. Dazu wird der Bereich mit Markierungsstäben- oder Pflöcken in der Örtlichkeit gekennzeichnet. Die Brachestrukturen müssen jedoch im Flä­chennutzungsnachweis nicht digitalisiert werden und sind daher in der Handhabung einfacher. Die Prämie von 140 Euro/ha wird zusätzlich für den gesamten Schlag und nicht allein die Nettobrachfläche gewährt.

 – LW 18/2026