Ökoregelungen und GAP-SP in Grünlandbetrieben
Kombinationsmöglichkeiten nutzen
Wie sind die Ökoregeln auf Grünland gestaltet und was ist zu beachten? Wo ergeben sich sinnvolle Kombinationen mit GAP-SP und an welchen Ökoregeln und Kombinationen führt eventuell kein Weg vorbei? Philipp Drusenheimer und Christian Cypzirsch vom Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück erklären, worauf zu achten ist.

Foto: Cypzirsch
- ÖR 1 d „Altgrasstreifen oder – Flächen in Dauergrünland“
- ÖR 3 „Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland“
- ÖR 4 „Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs“
- ÖR 5 „Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten“
- ÖR 7 „Anwendung von durch die Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000 Gebieten“
- Ökoregel 4 als Standard für tierhaltende Betriebe
Von hoher Bedeutung für tierhaltende Betriebe ist sicherlich die Ökoregel 4, die aus dem Basismodul des bisherigen EULLa-Programmteils „Umweltschonende Grünlandbewirtschaftung“ (UG) abgeleitet wurde. Daher handelt es sich um eine unternehmensbezogene Regelung, welche für das gesamte Dauergrünland des Betriebs angewendet wird. Entsprechend wird auch die Prämie in Höhe von 100 Euro/ha für jeden Hektar Dauergrünland gewährt. Da in GAP-SPdie „Umweltschonende Grünlandbewirtschaftung“ in bisher aus EULLa bekannter Form nicht mehr angeboten wird, ist die Ökoregel 4 auch als Anschlussverpflichtung für alle EULLa-UG-Teilnehmer zu verstehen, deren Verträge Ende 2024 auslaufen.
Wie bei EULLa-UG wird ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 RGV/ha gefordert. Allerdings hat die Ökoregel 4 eine gegenüber UG geänderte Bemessungsgrundlage, denn die Viehbesatzberechnung erfolgt ausschließlich auf dem Dauergrünland des Unternehmens. Dies ist ein gravierender Unterschied zum alten UG, wo der Viehbesatz noch anhand der Hauptfutterfläche bemessen wurde. Diese umfasste neben dem Dauergrünland auch Ackerfutter wie Klee- und Ackergras und im Rahmen von EULLa zu Grünland umgewandelte Ackerflächen. Dieser Punkt ist unbedingt zu beachten, wenn bisherige UG-Teilnehmer die Ökoregel 4 nutzen möchten. Für noch bis Ende 2024 laufende UG-Verpflichtungen gelten übrigens die alten Regelungen der EULLa-Grundsätze und damit der Bezug auf die Hauptfutterfläche.
– LW 19/2024