Post-EEG für Biogas- und Photovoltaikanlagen

Wenn die garantierte Strom-Vergütung ausläuft

In den nächsten Jahren endet für viele Biogas- und Photovoltaikanlagen die gesetzlich garantierte Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Somit bricht die plan- und kalkulierbare Einnahmequelle für den Stromverkauf weg. Viele Betreiber fragen sich daher, wie es danach weitergeht und ob der Weiterbetrieb noch sinnvoll und wirtschaftlich interessant sein kann.

Vor dem EEG-Ende einer Anlage müssen mehrere Planungsschritte erfolgen, um sie wirtschaftlich weiterbetreiben zu können.

Foto: landpixel

Da mit deutlichen Einbußen bei den Stromerlösen zu rechnen ist, sollte jeder Anlagenbetreiber genauesten kalkulieren, ob mit der jetzigen Verfahrensweise auch künftig ein ausreichender Gewinn zu erzielen ist. Hierzu ist es allerdings wichtig, dass die Anlage regelmäßig betriebswirtschaftlich ausgewertet wird und Schwachstellen bereits aufgezeigt sowie beseitigt wurden. In der Regel werden nur Anlagen, die ihre Kostenstruktur im Griff haben und deren Erlöse nicht ausschließlich aus dem Stromverkauf stammen, eine Chance für einen Weiterbetrieb haben.

So sollten Betreiber von Biogasanlagen überlegen

Daher sollte man frühzeitig überlegen, ob es Möglichkeiten gibt, Erzeugungskosten durch Optimierung des Substrateinsatzes und Verbesserung von Arbeitsprozessen zu senken oder aber zusätzliche Erlöse zu erwirtschaften. Ein wichtiger Punkt kann hier die flexible Stromerzeugung sein – etwa mit Hilfe der Flexibilitätsprämie, wobei der Flexrahmen bereits ausgeschöpft ist. Dies beinhaltet den Zukauf von mindestens einem BHKW und die Schaffung von Gasspeichern.

Die Gasproduktion kann auch geregelt werden, indem man sie im Vergleich zu EEG-Zeiten deutlich senkt. Die Anlage hat also nicht mehr die höchstmöglichen Volllaststunden im Visier, sondern insbesondere gezielt die Zeiträume, in denen hohe Stromerlöse zu generieren sind. Dadurch sind auch Einsparungen bei den Substratkosten möglich.

Flexibilisierung und Preise für Wärmelieferungen verhandeln

Jeder Anlagenbetreiber, der bereits Wärme an Externe liefert, muss den Wegfall des KWK-Bonus in seine Preiskalkulation einbeziehen. Zwischen Anlagenbetreiber und Wärmekunden muss ein sachgerechter Preis verhandelt werden. Die aktuell niedrigen Ölpreise erschweren jedoch die Preisverhandlungen. Hier muss für eine mittel- und langfristige Planung berücksichtigt werden, dass die Preise für fossile Energieträger auch wieder steigen werden und im Sinne des Klimaschutzes die Wärme aus erneuerbaren Energiequellen vorrangig genutzt werden sollte.

Vor dem EEG-Ende der jeweiligen Anlage müssen mehrere Planungsschritte erfolgen. Es ist ratsam, dass eine sachverständige Person zunächst die gesamte Biogasanlage mit Peripherie und der BHKWs begutachtet. Hierbei wird ersichtlich, ob ein Investitionsstau besteht, der längst hätte behoben werden müssen oder ob sich die Anlage noch in einem – dem Alter entsprechenden – Zustand befindet und einige Ersatzinvestitionen stattfinden müssen. Aber auch hier ist zu berücksichtigen, dass sich verschärfende Auflagen zusätzliche Investitionen mit sich bringen können. Im nächsten Schritt sollte gemeinsam mit einem unabhängigen Berater kalkuliert werden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb nach EEG-Ende möglich ist.

Optimierung der Substratbereitstellung

Bei der klassischen NawaRo-Biogasanlage entfallen etwa 50 Prozent der jährlichen Betriebskosten auf die Substratbereitstellung. Auch hier sind Optimierungsmöglichkeiten zu prüfen. Zu allererst sind die ohnehin im Betrieb anfallenden Substrate, wie Gülle und Mist, zu nennen. Wenn vorhanden, wird Gülle in der Regel ohnehin bereits vergoren, vielleicht kann aber auch die von nahegelegten Betrieben zukünftig mitgenutzt werden. Insbesondere wenn auf dem eigenen Betrieb noch Lagerkapazitäten bestehen, was bei anderen aufgrund der neuen Düngeverordnung vielleicht nicht mehr gegeben ist. Dies könnte somit eine zusätzliche Einnahmequelle darstellen. Gleiches gilt für Mist, der eventuell auch von anderen Betrieben geliefert werden könnte. Alle anderen Substrate sollten auf ein Minimum reduziert werden, da ansonsten die Kosten für Anbau und Ernte im Vergleich zu den erwartenden, niedrigen Stromerlösen zu hoch wären.

Dennoch können folgende Substrate ein günstige Alternative zu Mais darstellen: Grünlandaufwüchse, sofern diese nicht in der Viehhaltung benötigt werden. Es muss jedoch bedacht werden, dass nur der erste Schnitt einen nennenswerten Biogasertrag hat.

Eine weitere relativ neue Kultur als Biogassubstrat ist die Silphie. Diese wird einmal gesät und kann mehrere Jahre ohne erneuten Anbau geerntet werden. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass im ersten Anbaujahr keine Ernte möglich ist, was mit einer Untersaat in Mais kompensiert werden kann. Der Methanertrag liegt im Vergleich zu Mais jedoch nur bei etwa 80 Prozent.

Je nach Region kann auch Maisstroh interessant für Anlagenbetreiber sein, denn durch die Erlöse der Maiskörner wird das Maisstroh als Restpflanze ein kostengünstiges Substrat.

Eine weitere Alternative kann das Riesenweizengras sein. Die hohe Trockenstressresistenz ermöglicht insbesondere in trockeneren Regionen gesicherte Erträge. Es ist jedoch zu beachten, dass die Methanhektarerträge nicht sehr ausgeprägt sind. Mit zunehmender Nutzungsdauer steigt die Rentabilität.

Die Bewirtschaftung zahlreicher Demonstrationsflächen am Landwirtschaftszentrum Eichhof zeigt, dass die vielfach gewünschten Alternativen zum Mais entweder deutlich geringere Methanerträge pro Hektar mit sich bringen oder sich schwerer ernten und konservieren lassen.

Weiterentwicklung großer Gülle-Anlagen

Aktuelle Erhebungen im Auftrag des Umweltbundesamtes zeigen, dass lediglich ein Drittel der in Deutschland anfallenden Wirtschaftsdüngermengen in Biogasanlagen vergoren werden. Der jährliche Anlagenzubau in Deutschland (Gülle-Vergärungsanlagen) ist jedoch verschwindend gering, obwohl Gülle-Neuanlagen im Vergleich zu allen anderen Stromerzeugungsanlagen die höchste Stromvergütung je eingespeister Kilowattstunde Strom erhalten.

In Hessen, aber auch in vielen anderen Bundesländern, wurden – forciert durch die Beratung – vielfach standortangepasste Anlagenkonzepte entwickelt, die optimal zu Betrieben mit größeren Tierhaltungen passen. Dadurch kann die in den Betrieben anfallende Gülle wirtschaftlich sinnvoll im Sinne des Klimaschutzes vergoren werden.

Um den Fortbestand dieser Anlagenkonzepte zu gewährleisten, sind vielfältige Maßnahmen notwendig. Die Umstellung einer klassischen 500 kW-NawaRo-Anlage mit dem gemäß EEG-Vergütung Mindest-Gülleanteil von mindestens 30 Prozent auf ausschließliche Güllevergärung bedeutet energetisch auch, dass mehr als 90 Prozent der Biogasenergie wegfallen würde. Auflagen für die Aufnahme von Fremdgülle zur Vergärung sollten je nach Einzelfall geprüft werden.

Strom- und Wärmespeicher

Sollen Strom und Wärme bedarfsgerechter genutzt werden, können Strom- und Wärmespeicher Optionen sein. Bioenergiedörfer setzen bereits jetzt große Wärmespeicher ein. Um den kompletten Strom einer Biogasanlage zu speichern, um ihn dann einzelbetrieblich zu nutzen, wären die Dimensionen viel zu groß und kostspielig (wenn sie überhaupt auf den Markt kommen würden) und somit nicht rentabel. Darüber hinaus müsste eine Verwendung für den gespeicherten Strom gegeben sein, was sich bei diesen Strommengen als problematisch darstellt.

So sollten Betreiber von Photovoltaikanlagen überlegen

Im nächsten Jahr läuft auch für die ersten PV-Anlagenbetreiber die durch das EEG garantierte Vergütungszahlung für den eingespeisten Sonnenstrom aus. Mit der garantierten Vergütungshöhe endet auch die Vorrangstellung bei der Einspeisung. Doch die meisten PV-Anlagen werden auch dann noch technisch in der Lage sein, weiterhin PV-Strom bereit zu stellen. Gespräche mit Anlagenbetreibern zeigen, dass nicht wenige Betreiber davon ausgehen, nach Ablauf der EEG-Vergütung problemlos weiterhin ins Stromnetz einspeisen zu können.

Sehr häufig wird auch von Betreibern im installierten Leistungsbereich unter 10 kWp angeführt, dass der Strom doch im System benötigt werde beispielsweise durch den Ausbau der Elektromobilität. Als Anlagenbetreiber davon auszugehen, dass die Stromeinspeisung und insbesondere die Vergütung im gleichen Maße fortgesetzt werden, ist jedoch mehr als blauäugig.

Nach Ablauf der EEG-Vergütung sollten Anlagenbetreiber prüfen, ob und in welchem Umfang ein Eigenstromverbrauch möglich ist. Der Strom ist deutlich günstiger als Bezugsstrom aus dem Netz. Die Anlagen sind zu dem Zeitpunkt bereits abgeschrieben, sofern Wartungs- und Reparaturarbeiten regelmäßig durchgeführt wurden, können diese Anlagen auch noch mehrjährig zur Energieerzeugung beitragen.

Eigenverbrauch statt Einspeisung

Jeder Anlagenbetreiber sollte in diesem Zusammenhang realistisch prüfen, welche Eigenverbrauchsmengen in Bezug auf die installierte Anlagenleistung tatsächlich realistisch sind. Durch Einbindung eines Stromspeichers können diese Mengen noch erhöht werden. Ein typischer Einfamilienhausbesitzer (ohne landwirtschaftlichen Betrieb) kann, wenn Stromverbraucher wie die Waschmaschine und Geschirrspüler gezielt in sonnigen Stunden betrieben werden, etwa ein Viertel bis ein Drittel der Sonnenenergie selbst nutzen. Setzt der Haushalt zudem ein Elektrofahrzeug ein, betreibt eine Wärmepumpe (bei neueren Häusern), wandelt den Strom mittels Heizstäben in Warmwasser um oder hat einen Stromspeicher integriert, dann sind höhere Quoten realisierbar.

In landwirtschaftlichen Betrieben sieht das Bild aber oft anders aus. Milchviehbetriebe benötigen in der überwiegenden Zahl der Monate den Strom in einem Zeitfenster, in dem PV-Anlagen noch keinen Strom bereitstellen können. Die Eigenverbrauchsquote ist daher in Bezug auf die teilweise großen installierten Dachflächenanlagen eher gering. Stromspeicher können dies verbessern, sollten aber genau für die betrieblichen Gegebenheiten ausgelegt sein.

Weitere Informationen, Lösungsansätze und Praxisbeispiele zum Thema Post-EEG-Nutzungsvarianten gibt es bei einer Fachtagung des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen (LLH) und der ALB Hessen e.V., welche für den Herbst 2020 geplant ist.

Björn Staub, Arnim Treißl, Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen – LW 18/2020