Sachkundenachweis für Pflanzenschutzanwender

Neuerungen und deren Umsetzung in Rheinland Pfalz

Seit Inkrafttreten der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung am 6. Juli 2013 ist nun rechtsverbindlich festgelegt, welche neuen Anforderungen auf jeden Sachkundigen zukommen. Die folgende Mitteilung von Dr. Sabine Fabich und Ingo Scheid (DLR RNH) sowie Dr. Josef Eichhorn (DLR Rheinpfalz), soll einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen und deren Umsetzung in Rheinland Pfalz geben.

Abbildung 1: Sachkundenachweis, Vorderseite

Foto: S. Biegner, ZEPP

Die Sachkundigen brauchen künftig einen Sachkundenachweis (SKN) und müssen im dreijährigen Rhythmus eine anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme besuchen und sich die Teilnahme bescheinigen lassen.

Der neue Sachkundenachweis im Scheckkartenformat

Bundeseinheitlich wird ein Sachkundenachweis wie in Abbildung 1 dargestellt, eingeführt. Jeder Sachkundige, der beruflich Pflanzenschutzmittel anwendet, Pflanzenschutzmittel verkauft, nicht-Sachkundige anleitet oder beaufsichtigt oder über den Pflanzenschutz berät, muss einen solchen Sachkundenachweis besitzen.

Die alten Ausbildungs- und Befähigungsnachweise (Zeugnisse über einen anerkannten Berufs- oder Studienabschluss oder über eine bestandene Sachkundeprüfung) gelten nur noch bis 26. November 2015. Die Beantragung des neuen SKN muss bis zum 26. Mai 2015 erfolgen.

Der neue Nachweis wird in Verbindung mit dem Personalausweis gültig sein und muss beispielsweise beim Kauf von Pflanzenschutzmitteln für die berufliche Anwendung oder bei Kontrollen vorgelegt werden. Der Sachkundenachweis ist bei der zuständigen Stelle des Bundeslandes zu beantragen, in dem der Sachkundige mit dem ersten Wohnsitz gemeldet, also wohnhaft ist.

Antragsverfahren in Rheinland-Pfalz

Die neuen Sachkundenachweise können ab 2014 gebührenpflichtig bei dem zuständigen DLR beantragt werden (Tabelle 1). Für Kommunalarbeiter und Straßenmeistereien sind beide DLR zuständig. Zum Start des Antragsverfahrens in Rheinland-Pfalz werden die DLR kurzfristig informieren. Die Antragsformulare können dann auf der Homepage der DLR unter www.dlr.rlp.de (unter Pflanze und Tier/Pflanzenschutz-Sachkunde/Nachweise ab 2014) heruntergeladen werden. Zur Ausstellung des Nachweises werden ein ausgefülltes Antragsformular und eine Kopie des bisherigen Sachkundenachweises oder eines entsprechenden Berufsabschlusses benötigt. Die Antragstellung kann auf dem Postweg, per E-Mail, Fax oder persönlich erfolgen.

Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen wird ein entsprechender Bescheid zugesandt. Die Kärtchen im Scheckkartenformat werden jedoch erst ab Juli 2014 ausgestellt werden können, da das bundeseinheitliche Verfahren des Kartendrucks über eine zentrale Datenbank geregelt ist, die derzeitig erstellt wird. Es wird daher empfohlen, mit der Antragsstellung für die Ausstellung des SKN bis Juli 2014 zu warten, ab dann ist auch ein bundesweites Online-Antragsverfahren möglich. Hierüber werden die DLR rechtzeitig informieren.

Abbildung 2: Sachkundenachweis, Rückseite

Foto: S. Biegner, ZEPP

Anerkennung von Berufsabschlüssen

Für die Anerkennung von Berufsabschlüssen für die Sachkunde ist entscheidend, ob die Berufsausbildung vor oder nach Inkrafttreten der neuen Sachkunde VO abgeschlossen wurde. Stichtag ist demzufolge der 6. Juli 2013. Für Sachkundige, die ihre Berufsausbildung vor dem 6. Juli 2013 abgeschlossen haben, gelten Studien- und Berufsabschlusse wie in Tabellen 2 und 3 dargestellt als sachkundeanerkannt.

Beide Tabellen zeigen auch, für welche Tätigkeiten im Pflanzenschutz die bisher anerkannten Berufsabschlüsse in Zukunft anerkennungsfähig sind. Ab 6. Juli 2013 berechtigt zum Beispiel ein Berufsabschluss zum Landwirt oder Gärtner weiterhin zur beruflichen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Beratung über den Pflanzenschutz, jedoch nicht mehr zum Verkauf von Pflanzenschutzmitteln.

Studienabschlüsse in den Agrar-, Gartenbau-, Forstwissenschaften und im Weinbau an Hoch- oder Fachhochschulen werden ab 6. Juli 2013 nur noch dann für die Sachkunde anerkannt, wenn die Ausbildungsstätte zusätzlich zum Berufsabschlusszeugnis eine Bestätigung ausstellt, dass die in der neuen Verordnung vorgeschriebenen Sachkundeinhalte im Rahmen des Studiums geschult und geprüft wurden. Diese Bestätigung muss den Antragsunterlagen für die Ausstellung des neuen Sachkundenachweises beigelegt werden.

Die Händlersachkunde wird nach der neuen Sachkunde-VO höherwertig eingestuft, als die Anwender- und die Berater-Sachkunde. Wer mit einem Berufsabschluss ab 6. Juli 2013 für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln sachkundig werden will, muss zusätzlich zu den für Anwender und Berater geforderten Kenntnissen nachweisen, dass er in der Lage ist, berufliche und nicht berufliche Anwender über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung und die Vermeidung von Risiken für Mensch, Tier und Naturhaushalt, ausreichend zu informieren. Im Rahmen der jährlich angebotenen Sachkundeschulungen und -prüfungen durch das DLR RNH soll diese Anforderung unter anderem durch simulierte Verkaufsgespräche umgesetzt werden.

Anerkennung ausländischer SKN und Berufsabschlüsse

Es wird weiterhin möglich sein, ausländische Mitarbeiter für den Pflanzenschutz einzusetzen. Für eine Anerkennung muss der zuständigen Behörde ein Befähigungsnachweis aus einem anderen Mitgliedstaat vorgelegt werden aus dem hervorgeht, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (siehe Pflanzenschutz Sachkunde-VO Anhang 1) Bestandteil der Ausbildung und Prüfung waren. Außerdem muss der Antragsteller über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Dann kann auf Antrag ein SKN nach deutschem Recht ausgestellt werden.

 – LW 1/2014