Sachsen regelt Umgang mit auffälligen Wölfen neu

Behörden können Vergrämung oder Entnahme anordnen

Mit einer neuen Wolfsmanagementverordnung (SächsWolfMVO) wird Sachsen ab Mai unter anderem den Umgang mit auffälligen Wölfen neu regeln. Die vergangene Woche vom sächsischen Kabinett beschlossene Verordnung ergänzt den bisher bestehenden Wolfsmanagementplan und definiert, wann Wölfe vergrämt oder entnommen werden dürfen. Damit soll vor allem eine höhere Rechtssicherheit für die zuständigen Behörden geschaffen werden.

Der Umgang mit auffälligen Wölfen in Sachsen soll neu geregelt werden.

Foto: imago images/Martin Wagener

So dürfen Wölfe vergrämt werden, wenn sie sich an einem Wohngebäude aufhalten oder sich einem Menschen auf weniger als einhundert Meter nähern, sich nicht verscheuchen lassen und dadurch das öffentliche Leben gestört wird. Eine Entnahme, also Tötung, können die zuständigen Behörden entsprechend der Verordnung dann vornehmen, wenn sich ein Wolf einem Menschen auf weniger als 30 m nähert und eine Vergrämung erfolglos geblieben ist. Auch zur Vermeidung erheblicher wirtschaftlicher Schäden ist eine Entnahme möglich.

Ãœberwindet ein Wolf die in der Verordnung genannten Schutzmaßnahmen innerhalb von zwei Wochen zweimal, kann er entnommen werden. „Sachsen war das erste Bundesland, in dem sich Wölfe vor mehr als 20 Jahren angesiedelt haben, nachdem sie mehr als einhundert Jahre ausgerottet waren“, stellte Landwirtschaftsminister Thomas Schmidt bei der Vorstellung der Managementverordnung fest. Was aus Sicht des Naturschutzes erfreulich erscheine, führte auf der anderen Seite aber zu Konflikten. Die Verordnung sei einer von vielen Schritten, mit denen die Landesregierung auf die weitere Ausbreitung der Wölfe reagieren und mit denen sie insbesondere Konflikte vermeiden wolle.

age – LW 17/2019