Säuerung von Most und Wein wird zugelassen
Zu geringe Säuregehalte durch Wasserdefizite
Die Ausnahmeregelung in Form einer Allgemeinverfügung wurde bereits mit den Weinbauverbänden abgestimmt und werde zum 8. September in Kraft treten. Die Säuerung von Weinbauerzeugnissen ist nach den Vorschriften der Europäischen Union in Deutschland grundsätzlich nicht erlaubt. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Säuerung ausnahmsweise zulassen.
Das rheinland-pfälzische Weinbauministerium wird für Most und Wein des Jahrgangs 2015 die Säuerung zulassen. Die Ausnahmeregelung in Form einer Allgemeinverfügung wurde bereits mit den Weinbauverbänden abgestimmt und werde zum 8. September in Kraft treten, teilte Weinbaustaatssekretär Thomas Griese auf Anfrage von das LW mit. Die Säuerung von Weinbauerzeugnissen ist nach den Vorschriften der Europäischen Union in Deutschland grundsätzlich nicht erlaubt. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Säuerung ausnahmsweise zulassen. Die Ermächtigung hierfür ist den Ländern übertragen. Kammerpräsident Ökonomierat Norbert Schindler hat die Zulassung der Säuerung vehement gefordert.„Dass diese Ausnahmeregelung notwendig wird, ist dem heißen und trockenen Jahr und damit vor allem dem Klimawandel zuzuschreiben“, so Griese. In ganz Rheinland-Pfalz war jeder Monat des Jahrgangs 2015 deutlich trockener als das langjährige Mittel. Die warme Witterung in Verbindung mit einer ungewöhnlich niedrigen Niederschlagsmenge führte zu einem hohen Wasserdefizit in den Weinbergen. Dies lässt aus Erfahrung zu geringe Säuregehalte bei der Lese erwarten.
Die Notwendigkeit der Zulassung einer Säuerung von Most und Wein betrifft bestimmte Standorte und nimmt generell in Rheinland-Pfalz von Norden nach Süden zu. Aufgrund der starken Trockenheit gibt es jedoch in ganz Rheinland-Pfalz Regionen, in denen die Säuerung nachvollziehbar gefordert wird. Die Säuerung ist für alle Erzeugnisse des Erntejahrgangs 2015 mit Ausnahme des Eisweins möglich. Sie muss bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz gemeldet werden.
LW – LW 36/2015