Scheinlösung

Die politische Agitation mit dem fachlich nicht bestimmbaren Begriff Massentierhaltung scheint weitere Früchte zu tragen. Auch das Bundesbauminis­terium schließt nun Änderungen am § 35 des Baugesetzbuches nicht aus und will offenbar die Privilegierung für gewerbliche Anlagen einschränken. Ob dadurch eine angestrebte Regulierung der Tierhaltung erreicht werden kann, ist allerdings mehr als fraglich. Ein tausender Mastschweinestall kann gewerblich sein, eine zehntausender Anlage ist es dagegen nicht, wenn der Betrieb über die erforderliche Fläche als Futtergrundlage und für die Ausbringung der Gülle verfügt. Dem irrigen, aber vielfach geäußerten Wunsch nach kleinen Beständen, in denen das einzelne Tier vermeintlich besser gehalten wird, wird dem also gar nicht entsprochen.

Angepasste Stallgrößen können schon heute sichergestellt werden, bei der konsequenten Anwendung des Dünge- und des Umweltrechts, beispielsweise über das Bundesimmissionsschutzgesetz oder die Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Darüber hinaus haben die Kommunen viele Möglichkeiten, entweder durch ihre Planungen oder aber durch ihre Einspruchsmöglichkeiten, ungewollte Konzentrationen in der Tierhaltung zu verhindern. Dass die Kommunen, die immer auf ihre Planungshoheit pochen, jetzt auf eine Gesetzesänderung drängen, ist schon erstaunlich. Denn im Zweifelsfall wird diese Souveränität eher eingeschränkt. Offensichtlich reagieren die Kommunen auf den Druck von Bürgerinitiativen, die sich mittlerweile gegen fast jede Tierhaltungsanlage wenden.

Wenn auch derzeit vorwiegend die gewerblichen Anlagen zur Debatte stehen, so besteht dennoch die Gefahr, dass in einem Gesetzgebungsverfahren die Privilegierung für das landwirtschaftliche Bauen im Außenbereich weiter beschränkt wird.

Cornelius Mohr