Schlimmste Auswirkungen im Falle eines ASP-Ausbruchs
Vortrag beim Frankfurter Landwirtschaftlichen Verein
Die Afrikanische Schweinepest war Thema der Vortragstagung des Frankfurter Landwirtschaftlichen Vereins (FLV). Wie Vorsitzender Michael Schneller zu Beginn der Veranstaltung ausführte, sei vielen Landwirten gar nicht bewusst, dass beim Ausbruch der ASP auch für Ackerbaubetriebe Probleme einträten.

Foto: Rühlemann
Viren überwinden Immunsystem des Wirtes
Wie die Referentin, Dr. Fabienne Leidel vom Regierungspräsidium Darmstadt, eingangs betonte, erfolgt die Virusinfektion ausschließlich bei Wildschweinen und Hausschweinen. Die Übertragung erfolgt durch Lederzecken, die Aufnahme virushaltiger Produkte, beispielsweise die Verfütterung von Speiseabfällen oder die Müllentsorgung auf Rastplätzen, ferner durch indirekten Kontakt zu kontaminierten Gegenständen und vor allem durch direkten Kontakt.
Hierbei ist die Übertragung durch Blut besonders wirksam. Daneben spielt die lange Haltbarkeit der Erreger eine besondere Rolle und stellt eine große Gefahr dar: Verseuchte Fleischwaren wie beispielsweise Salami oder Schinken, aber auch gekühltes oder warmes Blut sind wochen- und monatelang ansteckungsfähig. Die Erreger gelangen über das Maul oder die Nase in den Rachenraum, die Lymphknoten und den Blutkreislauf. Erkrankte Tiere scheiden das Virus über Kot, Harn und Nasensekret aus und bilden somit eine Ansteckungsgefahr für weitere Tiere.
Der Tod infizierter Tiere erfolgt nach sechs bis zehn Tagen. Die Sterblichkeit liegt bei nahezu 100 Prozent. Mit einem Impfstoff ist nach Angabe des Friedrich-Loeffler-Instituts, des Bundesforschungsinstituts für Tiergesundheit, in den nächsten Jahren nicht zu rechnen.
Die ursprünglich nur in Afrika vorkommende Schweinepest wurde 2007 nach Georgien eingeschleppt. Von hier erfolgte eine rasche Ausbreitung. Die Seuche kam bis Ende Januar 2014 in der EU nur auf der Iberischen Halbinsel sowie auf Sardinien vor. Erstmals außerhalb dieser Gebiete wurde das Virus bei Wildschweinen Anfang 2014 in zwei Regionen Litauens an der Grenze zu Weißrussland festgestellt. Anschließend erfolgte eine weitere Ausbreitung nicht nur in den drei baltischen Staaten, sondern auch in Polen, Rumänien, Bulgarien, Ukraine, Serbien, Slowakei und Ungarn. 2018 wurde ASP erstmals in Westeuropa, in Belgien, nachgewiesen. Allein 2019 wurden seit Januar bis Mitte November in den genannten Ländern 6 982 ASP-Fälle registriert, davon 1 763 bei Hausschweinen.
Ein „Fall“ könne aber auch mehrere Tiere bedeuten und einige Länder in Osteuropa meldeten überhaupt nicht, betonte die Referentin. Aktuell sei in Westpolen, im Landkreis Wschowa, bei zwei Wildschweinen ASP festgestellt worden, was am 14. und am 18. November bestätigt wurde. Da die Entfernung des Fundortes zur Grenze von Brandenburg nur 80 Kilometer betrage, bestehe die Gefahr, dass das Virus auch in deutsche Schwarzwildbestände gelangen könnte.
Auch der Verdacht ist schon anzeigepflichtig
In Deutschland und anderen Ländern ist ASP eine anzeigepflichtige Tierseuche. Dies bedeutet, dass neben der Erkrankung eines Tieres an ASP auch ein Erkrankungsverdacht dem zuständigen Veterinäramt angezeigt werden muss, das entsprechende Untersuchungen und Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausbreitung der Seuche einleitet. Danach kann das Veterinäramt bereits bei begründetem Verdacht auf die Krankheit die Keulung aller Schweine des Betriebes behördlich anordnen.
Nach derzeitiger Rechtsgrundlage können bei bestätigtem ASP-Befund ein Kerngebiet mit etwa 3 km Radius, ein gefährdetes Gebiet mit etwa 10 km Gesamtradius und eine Pufferzone festgelegt werden. Ein Auftreten von ASP und deren Ausbreitung hätten erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Betriebe. Neben der Keulung des Bestandes eines Schweine haltenden Betriebes würde die Festsetzung von Kontrollzonen und Beobachtungs- und Sperrgebieten zudem Schweine- und Ferkeltransporte behindern.
Der Absatz von Schweinefleisch würde durch zu erwartende Sperren, die Nicht-EU-Länder in der Regel verhängen, behindert. 2018 seien durch Änderung der Schweinepestverordnung Anordnungsbefugnisse für das gefährdete Gebiet eingefügt worden. So dürften Gras, Heu und Stroh, die im gefährdeten Gebiet gewonnen worden sind, nicht zur Verfütterung, als Einstreu oder als Beschäftigungsmaterial verwendet werden. Ferner könnten Beschränkungen oder Verbot der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen sowie das Anlegen von Jagdschneisen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen oder Brachflächen angeordnet werden.
Mobilität für Fahrzeuge und Personen einschränkbar
Zusätzliche Maßnahmen im Kerngebiet könnten Beschränkung oder Verbot des Fahrzeug- und Personenverkehrs sein und Absperrung durch Errichten einer Umzäunung. Insgesamt hätte ein ASP-Ausbruch „verheerende Folgen für Tiergesundheit, Betriebe und Handel“, so die Referentin zusammenfassend, auch, obwohl Entschädigungsregelungen in Planung seien.
Rü – LW 50/2019