Seit dem 2. Juni in Kraft
Die neue Düngeverordnung im Sommer und Herbst
Die neue Düngeverordnung wurde am 31. März im Bundesrat beschlossen und am 1. Juni im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit am 2. Juni 2017 in Kraft getreten. Die neue Verordnung ist im Vergleich zu den früheren umfangreicher und komplizierter. Dr. Friedhelm Fritsch vom DLR in Bad Kreuznach berichtet, was ab Sommer 2017 schon zu beachten und für den Betrieb einzuplanen ist.

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Was geht noch mit flüssigen Wirtschaftsdüngern?
Für alle Düngemittel mit einem N-Gehalt über 1,5 Prozent in der Trockenmasse (dazu gehören Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft wie Gülle, Mist und Jauche, aber auch Gärreste oder Klärschlämme, während Festmiste von Huf- und Klauentieren sowie Komposte hier ausgenommen sind) gilt ein „grundsätzliches“ Aufbringungsverbot auf Ackerland ab der letzten Hauptfruchternte (die Ausnahmen werden im Folgenden beschrieben) bis zum 31. Januar des Folgejahres. Zulässig (ohne Antragstellung) ist die Aufbringung von bis zu 30 kg Ammonium-N oder 60 kg Gesamt-N bei entsprechendem Bedarf bis zum 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps oder Feldfutter (die jeweils bis 15 September gesät wurden) und zu Wintergerste nach Getreide, die bis zum 1. Oktober gesät wurde. Die Aufbringung kann vor der Saat oder noch in den Bestand erfolgen, immer aber spätestens bis zum 1. Oktober. Um Ammoniakverluste bei breitflächiger Aufbringung zu vermeiden, ist eine Zufuhr mit unverzüglicher Einarbeitung vor der Saat sinnvoller. Ab 2020 gilt ohnehin auf bestelltem Ackerland (und ab 2025 auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau), die flüssigen Wirtschaftsdünger nur noch streifenförmig aufzubringen oder direkt einzuarbeiten.
60 kg N/ha sind kein Freibrief
Natürlich muss zum Düngen mit Wirtschaftsdüngern auch ein N-Bedarf bestehen, was bei hoher langjähriger organischer Düngung nicht unbedingt der Fall ist. Insbesondere auf hofnahen Flächen, die in der Vergangenheit viel Gülle oder Festmist abbekommen haben, ist dies zu beachten. Die 60 kg N/ha sind also kein Freibrief. Zwischenfruchtmischungen, bei denen Leguminosen weitaus überwiegen, haben keinen N-Bedarf. Bei späten Saatterminen ist der Bedarf zum Beispiel für Feldfutter geringer als bei frühen Saatterminen. Und vor Raps oder Wintergerste spielt der Strohverbleib der Vorfrucht eine Rolle, das heißt mit Stroh können die 60 kg eher ausgereizt werden als ohne. Auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau beginnt der Verbotszeitraum ab 1. November, und er dauert wie auf Ackerland bis zum 31. Januar des Folgejahres. Im Grünland muss beachtet werden, dass bei früherer Abschlussdüngung als bisher üblich die Bestände noch einen ‑ unerwünschten - Wachstumsschub erhalten können. Außerdem ist der Oktober oft sehr nass!
Ausgenommen von den aufgeführten Regeln sind lediglich Festmiste von Huf- und Klauentieren und Komposte. Für sie gilt ein Aufbringungsverbot für Acker- und Grünland vom 15. Dezember bis 15. Januar und im Rahmen einer bedarfsorientierten Zufuhr keine N-Obergrenze. Zu Gemüse, Erdbeer- und Beerenobst darf bei Bedarf bis 1. Dezember gedüngt werden. Was für die flüssigen Wirtschaftsdünger wie Gülle, Jauche oder für alle Gärreste gilt, ist auch bei Hühnertrockenkoten, Geflügelmisten und separierten oder getrockneten Produkten aus organischen Düngern sowie bei Klärschlamm, egal ob fest oder flüssig, zu beachten. Wegen deren schneller N-Wirkung kann die für die Festmiste oder Komposte geltende Ausnahme nicht beansprucht werden.
– LW 25/2017