Stare warten schon auf den nächsten Leckerbissen

Hinweise zur Vogelabwehr

Die weit fortgeschrittene Entwicklung der Trauben ist auch für die vielen kleineren Starenschwärme, die sich ganzjährig in den Weinbauregionen aufhalten, interessant. Das gilt derzeit besonders für die frühreifen Sorten, aber auch viele andere Sorten werden bald in den Fokus der Stare rücken. Wie immer sind vor allem solche Weinlagen von Vogelfraß bedroht, in deren Nähe sich gute Sitz- und Versteckmöglichkeiten befinden.

Einen Star sieht man selten alleine. In der Gruppe verursachen die Vögel nicht nur in Süßkirschen, sondern auch in Weinbergen große Schäden.

Foto: chocolat01/pixelio

Das sind in erster Linie Hochspannungsleitungen, aber auch Bäume und Hecken bieten eine gute Ausgangssituation um in die Weinberge zu fliegen. In Rheinland-Pfalz ist der Betrieb von akustischen Vogelabwehrgeräten wie Schussapparaten und Phonoakustikgeräten (Geräte mit Lautsprechern) gesetzlich geregelt (§ 7, Abs. 3 Landesimmissionsschutzgesetz). Zur praktischen Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen wurden vom Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz einige Grundsätze für das Aufstellen und den Betrieb von Vogelabwehrgeräten aufgestellt, nach denen die zuständigen Genehmigungsbehörden in der Regel auch verfahren. Die vollständige Version dieser „Arbeitshilfe“ ist auf der Internetseite www.dlr-rheinpfalz.rlp.de / Fachinformationen / Pflanzenschutz / Weinbau / Vogelabwehr zu finden. Einige dieser Grundsätze sind hier in vereinfachter Form aufgeführt.

Betrieb akustischer Vogelabwehrgeräte

Für Vogelabwehrgeräte, darunter versteht man Schussapparate und Geräte mit Lautsprechern, die in einer Entfernung von weniger als 1 000 m zu einem Dorfgebiet oder Wohngebiet betrieben werden sollen, ist eine Genehmigung des zuständigen Ordnungsamtes erforderlich und folgendes zu beachten:

  • Eine flächendeckende Starenabwehr mit Schussapparaten wird nur während des Hauptlesezeitraums durchgeführt.
  • Die Anzahl der Anlagen ist auf das unumgängliche Maß zu beschränken.
  • Die Mündungen der Schussrohre dürfen nicht zur Wohnbebauung hin ausgerichtet sein, die Geräte müssen in ausreichendem Sicherheitsabstand zu Wegen aufgestellt werden.
  • Die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr ist grundsätzlich einzuhalten. Darüber hinaus muss die abnehmende Tageslänge berücksichtigt werden.
  • Die Abstands-Richtwerte zu Wohngebieten (Mischgebiet [MI/MD], allgemeinen [WA] und reinen Wohngebieten [WR] können in der Tabelle gesehen werden.

In Einzelfällen – so bei besonderen Geländeverhältnissen oder beim Einsatz schallarmer Geräte – können die Abstands-Richtwerte unter Umständen auch unterschritten werden. Dann ist jedoch eine Einzelfallprüfung erforderlich. Verbindlich sind in jedem Fall die im Genehmigungsbescheid aufgeführten Abstände.

Zu einer benachbarten Schussanlage sollte mindestens der gleiche Abstand wie zur Wohnbebauung eingehalten werden. Besonders der Betrieb von automatischen Vogelabwehrgeräten führt häufig zu Beschwerden durch Anwohner. Damit es nicht zu ernsthaften Streitigkeiten kommt, sollte man den Beschwerden unbedingt nachgehen und die Ursache nach Möglichkeit sofort abstellen. Oft sind es nachts knallende Schussapparate die bei Anwohnern auf wenig Verständnis stoßen.

Den Feldhüter gibt es meist nicht mehr

Im (leider selten gewordenen) Idealfall werden zur Vogelabwehr noch Feldhüter eingesetzt. Neben einem entsprechenden Sachkundenachweis müssen Feldhüter beim Einsatz von Schreckschusswaffen im Weinbergsgelände eigentlich auch eine Erlaubnis zum Führen von Schreckschusswaffen in Form des „Kleinen Waffenscheins“ besitzen. Es gibt dazu aber (örtliche) Ausnahmeregelungen, wonach Personen, die die Schadvogelabwehr in Ertragsweinbergen ausüben, von dieser Bestimmung befreit sind. Diese Befreiung gilt nur für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Zweifelsfall sollte man sich bei der zuständigen Ordnungsbehörde erkundigen.

Zum Kauf von Starenschreckmunition braucht man einen Munitionserwerbschein, der nur an Personen mit Sachkundenachweis ausgestellt wird. Der Sammelkauf von Schreckschussmunition ist geduldete Praxis, die Munition darf aber nur an sachkundige Personen abgegeben und nur von diesen verwendet werden.

Wann Vogelschutznetze einsetzen?

In unmittelbaren Ortsrandlagen oder zum Schutz der Trauben nach Beendigung der Hauptlese kann der Einsatz von Vogelschutznetzen notwendig werden. Für Vogelschutznetze wird eine Maschenweitengröße von höchstens 25 x 25 mm empfohlen, noch vorhandene Netze mit einer Maschenweite bis zu 30 Millimetern können aber weiter verwendet werden. Netze die über die Rebzeilen gespannt werden, sollten mit einem Bodenabstand von mindestens 40 bis 50 cm verlegt werden. Nur in Ausnahmefällen bei Gefahr durch seitlich einfliegende Vögel können die Netze auch bis zum Boden heruntergezogen werden, müssen dann aber straff verspannt sein. Netze sind möglichst oft zu kontrollieren und nach der Lese sofort zu entfernen.

Optische Abwehrmaßnahmen

Leider gibt es bezüglich lautlos wirkender Abwehrmaßnahmen keine im Freiland einsetzbare und zuverlässig wirkende Neuerungen.

Rein optisch wirkende Abwehrmittel (Schreckbänder, Alustreifen, Vogelscheuchen, Drachen, an Schnüren aufgehängte CD´s) sind erfahrungsgemäß bei hohem Starendruck auf Dauer nicht ausreichend wirksam und werden – wenn überhaupt - meist nur in Kombination mit akustischen Methoden eingesetzt. Weitere Auskünfte unter 06321 / 671-335 oder im Internet unter: www.dlr-rheinpfalz.rlp.de / Fachinformationen / Pflanzenschutz / Weinbau / Vogelabwehr.

Dr. Bernd Altmayer – LW 34/2018