Stilllegung erhalten oder umbrechen?

Aktueller Stand zur GLÖZ-8-Ausnahmereglung 2024

Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat sich am 29. Februar 2024 dazu entschieden, die von der EU im Februar vorgeschlagene Ausnahmeregelung zur „Erbringung von nicht-produktiven Flächen“ im Rahmen von GLÖZ 8 auch in Deutschland umzusetzen. Die zugehörige Rechtsgrundlage wird voraussichtlich Ende März im Bundesratsplenum behandelt.

Seit Einführung der Konditionalität für den Erhalt von Förderprämien ist die Bereitstellung von 4 % nicht produktiven Flächen verpflichtend. Für 2024 können diese Flächenanteile auch durch den Anbau von Leguminosen und/oder Zwischenfrüchten erbracht werden.

Foto: landpixel

Solange die Verordnung nicht formell in Kraft ist, könnten noch Änderungen in der Auslegung zur Ausnahmeregelung erfolgen. Daher basieren alle folgenden Aussagen auf den bisher bekannten vorläufigen Informationen.

Wichtig: Die Ausnahmeregelung zur Erbringung nichtproduktiver Flächen wird vorerst nur für 2024 gelten. Somit sind im Herbst 2024 wieder Flächen zur Erfüllung von GLÖZ 8 für den Antrag 2025 vorzuhalten.

Während die Diskussionen und Abstimmungen auf Bund- und Länderebene laufen, haben die Feldarbeiten bereits begonnen, zum Beispiel die Aussaat früher Sommerungen. Momentan werden aus der Praxis viele Fragen hinsichtlich der Ausnahmeregelung gestellt. An dieser Stelle sollen daher der momentane Stand dargelegt und Denkanstöße gegeben werden, wie mit den geplanten Stilllegungsflächen 2024 umgegangen werden kann.

Was sieht die Ausnahmeregel vor?

Grundsätzlich ist die „Erbringung von nichtproduktiven Flächen“ für den Erhalt der Direktzahlungen auch mit der Ausnahmeregelung für 2024 weiterhin Pflicht. Für das Jahr 2024 können die 4 Prozent für „nichtproduktiven Flächen“ jedoch über folgende drei Wege erbracht werden:

  • Auf mindestens 4 % der Ackerflächen eines Betriebes stehen Brachen (Stilllegung) oder Landschaftselemente und/oder
  • Auf mindestens 4 % der Ackerfläche werden Leguminosen (grob und/oder feinkörnig) als Hauptfrucht angebaut und/oder
  • Auf mindestens 4 % der Ackerfläche werden Zwischenfrüchte (ohne Anrechnungsfaktor) angebaut.

Eine Kombination dieser drei Varianten soll zur Erreichung eines Flächenanteils von 4 Prozent ebenfalls möglich sein. Sowohl die Leguminosen als auch die Zwischenfrüchte sind jedoch ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln anzubauen.

Werden Zwischenfrüchte für die Bereitstellung von nichtproduktiven Flächen ausgesät, können diese gleich mehrere Funktionen erfüllen: Dazu könnten die Auflagen aus GLÖZ 5 (Bodenerosion), GLÖZ 6 (Mindestbodenbedeckung), GLÖZ 7 (Fruchtwechsel) sowie GLÖZ 8 (nicht produktive Flächen) zählen.

Zusätzlich wird eine Auswirkung auf die Beantragung der Öko-Regelungen diskutiert. Werden „nichtproduktive Flächen“ über Zwischenfrüchte oder den Anbau von Leguminosen ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erfüllt, kann auf diesen Flächen voraussichtlich nicht die Öko-Regelung 6 „Bewirtschaftung von Acker- und Dauerkulturflächen ohne chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel“ beantragt werden. Bei der Beantragung der Öko-Regelung 2 „Anbau vielfältiger Kulturen“ und HALM 2 C.1 „Vielfältige Kulturen im Ackerbau“ (in Rheinland-Pfalz GAP-SP) werden die jeweiligen Flächen voraussichtlich zu den Brachen gerechnet und damit nicht bei der förderfähigen Ackerfläche berücksichtigt.

Weitere Information zu den aktuellen HALM 2-Maßnahmen sind hier zu finden: llh.hessen.de/unterneh men/agrarpolitik-und-foerderung/halm /halm-2-richtlinien/.

Informationen zu GAP-SP gibt es unter folgendem Link: www.agrarumwelt.rlp.de/Agra... umweltprogramm-EULLa/Grundsaetze /EULLa-Grundsaetze-GAP-2023-2027. Weitere Infos finden Antragsteller aus Rheinland-Pfalz hier: www.

agrarumwelt.rlp.de/Agrarumwelt/Aus nahmeregelungzuGLOeZ8imJahr2024.

Es wird aktuell diskutiert, dass in 2024 erhaltene Brachflächen, wenn die mindestens 4 Prozent „nichtproduktive Flächen“ anderweitig erfüllt werden, über die Öko-Regelung 1a „Aufstockung nicht produktiver Ackerflächen“ förderfähig sein könnten. Hier bleibt der Bundesratsbeschluss abzuwarten.

Da die Rechtsgrundlage noch nicht geschaffen ist, können derzeit nur grundlegende Fragen zur Erfüllung der „nichtproduktiven Fläche“ beantwortet werden. Die Beantwortung von Detailfragen kann frühestens Ende März erfolgen.

Philipp Möbs, LLH, Fachgebiet Biodiversität, Philipp Heimel, LLH, Fachgebiet Fachinformation Ökonomie und Markt – LW 11/2024