Stoffstrom – Belege sammeln

Spätestens seit 1. Juli müssen alle Betriebe, die eine Stoffstrombilanz erstellen müssen, Belege über die Nährstoffströme auf ihrem Betrieb sammeln. Wer für seinen Nährstoffvergleich das Wirtschaftsjahr gewählt hat, muss mit dem Sammeln der Belege am 1. Juli anfangen. Wer sich für das Kalenderjahr beim Nährstoffvergleich entschieden hat, muss die Belege seit dem 1. Januar dieses Jahres sammeln. Folgende Betriebe müssen eine Stoffstrombilanz erstellen:
  • Betriebe mit mehr als 50 GV und zugleich mehr als 2,5 GV / ha
  • Betriebe mit mehr als 30 ha und zugleich mehr als 2,5 GV / ha
  • Viehhaltende Betriebe, die obengenannte Schwellenwerte nicht erreichen, aber Wirtschaftsdünger (mehr als 750 kg N) aus anderen Betrieben beziehen.
  • Betriebe mit Biogasanlage und viehhaltende Betriebe mit funktionalem Zusammenhang zu einer Biogasanlage.
  • Flächenlos wirtschaftende Betriebe mit mehr als 50 GV (Gewerbebetriebe, z.B. nach Betriebsteilungen)
Bei der Ermittlung der GV geht es um die Tierbestände, nicht um die verkauften Tiere. Eine leere oder tragende Sau oder ein Eber sind 0,3 GV, eine ferkelführende Sau sind 0,4 GV. Ein Ferkel in der Ferkelaufzucht bis 25 kg sind 0,03 GV, ein Mastschwein bis 120 kg Verkaufsgewicht sind 0,15 GV.
Am besten legt man sich einen Ordner an. Hier sollte Kopien aller Belege abgeheftet werden, die mit Zu- und Abgängen von Stickstoff (N) oder Phosphor (P2O5) zu tun haben. Zugänge sind mineralische und organische Dünger, Bodenhilfsstoffe, Saatgut, Futtermittel, zugekaufte Nutztiere oder Stickstoffzufuhr durch Leguminosen. Abgänge sind Verkauf von Getreide, Raps, Mais, Bohnen, Saatgut, Stroh, Ferkel, Mastschweine, Sauen, Abgabe von Gülle und Mist.
Ganz wichtig: Bei den Düngern und Futtermitteln müssen die N- und P- Gehalte des Produkts auf dem Lieferschein oder auf der Rechnung ausgewiesen sein. Spätestens drei Monate nach der Zu- oder Abfuhr sollten die N- und P-Mengen in einer Tabelle zusammengefasst sein.  
Thomas Fögen, HBV Unternehmensberatung