Traktor mit grünem Kennzeichen nicht verleihen

Die GHV Darmstadt weist in einer Pressemeldung darauf hin, dass Traktoren mit grünem Nummernschild nur für landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden dürfen und beschreibt dazu folgenden Fall: Ein Landwirt hatte einem Nachbarn seinen Schlepper geliehen. Dieser betreibt eine Gaststätte und transportierte dafür einige Sachen mit dem Traktor. Dabei verursachte er einen Unfall. Im Laufe dieser Ermittlungen stellten die Polizeibeamten fest, dass zum Unfallzeitpunkt keine Nutzung für einen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern für die Gaststätte stattfand. Aufgrund dessen wurden nunmehr auch Ermittlungen gegen den Halter des Traktors wegen Beihilfe zu einem Verstoß gegen die Abgabenordnung und das Kraftfahrzeugsteuergesetz eingeleitet.
Denn der Versicherungsnehmer habe mit dem grünen Nummernschild die Steuerbefreiung/-vergünstigung für die landwirtschaftliche Nutzung des Traktors erhalten; eine anderweitige Nutzung sei damit aber grundsätzlich nicht erlaubt. Ob zum Beispiel die Verwendung bei Brauchtumsveranstaltungen unter die landwirtschaftliche Nutzung fällt, sollte ebefalls vorher beim Versicherer abgeklärt werden.
Im Zweifel sollte bei den zuständigen Behörden hinsichtlich des Umfangs der Nutzungsmöglichkeiten nachgefragt werden, um sich nicht der Gefahr von Ordnungs- oder Strafverfahren auszusetzen. Auch ist in der Haftpflicht- beziehungsweise Kaskoversicherung im Versicherungsvertrag der Zweck angegeben, zu dem das Fahrzeug verwendet werden darf. Bei Schleppern mit grünen Kennzeichen ist dies in der Regel die landwirtschaftliche Nutzung, so der Versicherer. Bedingungsgemäß darf dann der Schlepper nur zu diesem Zweck verwendet werden – eine anderweitige Nutzung schließt den Versicherungsschutz aus.
LW