Ãœber Erosionsschutz und Cross Compliance

EU-Direktzahlungen erfordern Kontrollen

Bei der landwirtschaftlichen Woche Nordhessen in Baunatal eröffnete Dr. Volker Wolfram vor rund 130 Fachleuten die Informationsveranstaltung des HLBS zu den Themen: „Erosionsschutzkataster, Cross Compliance Kontrollen und Steuerfragen“. Der Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen (HLBS) ist ein Berufs- und Fachverband von steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen sowie Sachverständigen in der Agrarwirtschaft.

Dr. Wolfgang Kubens, Geschäftsführer der LBH- Steuerberatungsgesellschaft.

Foto: Günther Lißmann

Dr. Wolfram wies darauf hin, dass Hofkontrollen mit möglichen finanziellen Konsequenzen immer eine sehr heikle Angelegenheit für die Betriebsleiter sind. Umso wichtiger sei es von allen Beteiligten mit entsprechender Sorgfalt und dem nötigen Fingerspitzengefühl vorzugehen. Schon bei der Erstellung der Kontrollverordnung ist es notwendig die Landwirte mit ins Boot zu hohlen, um das nötige Verständnis beim Berufsstand für unausweichliche Kontrollmaßnahmen zu erzeugen.

Erosionsschutz sichert das Ertragspotenzial

Dr. Bernhard Keil von der Oberfinanzdirektion in Frankfurt stellte einleitend fest, dass die Reaktion auf die neue am 24. September 2010 erlassene Erosionsschutzverordnung, seitens des Berufsstandes doch sehr heftig war. Teils wurde dabei verkannt, dass es bisher bereits zur guten fachlichen Praxis gehörte, die Bodenstruktur zu erhalten bzw. zu verbessern. Das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUELV) hat die Vorgaben der EU umsetzen müssen.

Große Unterschiede innerhalb eines Schlages

Die Landwirte, so Dr. Keil haben ein hohes Interesse das Ertragspotenzial eines Standorts zu erhalten, denn nur gute und nachhaltige Erträge sichern ihr Einkommen. Es ist jedem Landwirt bekannt, dass innerhalb eines einheitlich be­wirt­schafte­ten Schlages deutliche kleinräumige Unterschiede hinsichtlich des Ertragspotenzials vorliegen können.

Durchwurzelbarkeit des Bodens und Wasserhaltevermögen

Das Ertragspotenzial hängt maßgeblich von der Durchwurzelbarkeit des Unterbodens und der Menge an pflanzenverfügbarem Wasser im durchwurzelbaren Bodenraum ab. In der Regel begrenzen nicht die bodenchemischen, sondern die bodenphysikalischen Eigenschaften den Ertrag. Bei der Bodenerosion werden mineralische und organische Bodenbestandteile verlagert. In Hessen spielt insbesondere die Wassererosion eine Rolle. Die Spuren der vielen kleinen Flächen- und Rillenerosionen werden bei der jährlichen Bodenbearbeitung regelmäßig beseitigt. Im Laufe der Jahre wird durch die Summe der vielen kleinen Ereignisse, gerade an den erosionsgefährdeten Standorten, das Bodenprofil aber allmählich verkürzt. Außerdem kann der Verlust an Nährstoffen zur Gewässerbelastung führen. Die Langsamkeit der flächenhaften Bodenerosion führt dazu, dass ihre Bedeutung oft unterschätzt wird.

Verminderte Wasseraufnahme fördert Oberflächenabfluss

Eine verminderte Wasseraufnahme fördert den Oberflächenabfluss. Die Bodenerosion beginnt stets an der Bodenoberfläche. Der Gefügestabilität des Oberbodens kommt deshalb eine besondere Bedeutung beim Erosionsschutz zu. Wie aktuelle Bodenschätzungen ergeben befinden sich die hessischen Böden heute in einem besseren Kulturzustand als vor etwa 30 Jahren. Viele Flächen werden bereits mit reduzierter Bodenbearbeitung bewirtschaftet. Die Bodenruhe, der Verbleib der Erntereste auf der Bodenoberfläche und Kalkung fördern den Regenwurm. Der Regenwurm ist der wichtigste „Mitarbeiter“ des Landwirts im Hinblick auf eine gesunde Gefügestabilität der Böden, stellt Dr. Keil am Ende seines Vortrags deutlich heraus.

Rechte und Pflichten bei Cross Compliance

Rechtsanwalt Dr. Ulrich Laabs aus Borken erläuterte die Rechte und Pflichten des Landwirts bei den Cross Compliance Kontrollen. Die rechtliche Basis für Cross Compliance bilden nationales Recht, EG-Verordnungen, Ordnungswidrigkeitsrecht und Strafrecht. Insgesamt hat Dr. Laabs rund 250 landwirtschaftlich spezifische Vorschriften gezählt, bei deren Verstoß Cross Compliance Regelungen zur Anwendung gelangen.

Diese 250 spezifischen Vorschriften führen in Hessen zum Beispiel zu einer 26-seitigen Checkliste (LLH, HBV) mit 147 Kapiteln und 487 Einzelfragen. Davon kann jede einzelne Frage eine Kontrolle bzw. Sanktion nach Cross Compliance auslösen.

Rechtsanwalt Dr. Ulrich Laabs aus Borken im Schwalm-Eder-Kreis.

Foto: Günther Lißmann

Dr. Volker Wolfram, Sachverständiger, Albshausen.

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Dr. Bernhard Keil von der Oberfinanzdirektion Frankfurt.

Foto: Günther Lißmann

Die Prüfer können Auskünfte verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne der erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Zu diesem Zweck kann vom Direktzahlungsempfänger Geschäftsaktenvorlage, Auskunftspflicht und die Betretung der Geschäftsräume verlangt werden.

Prüfer sind nicht berechtigt, Kontrollen in betrieblichen Räumen und Gebäuden ohne Kenntnis des Betriebsinhabers oder seines Vertreters durchzuführen. Der Betriebsinhaber sollte bei der Kontrolle keine Selbstanzeige oder Eingeständnis vornehmen, es reicht die Sachverhaltsschilderung, so Dr. Laabs. Es ist auch ratsam, wenn der Betriebsinhaber über die Kontrolle eine gewisse Eigendokumentation zum Prüfungsverlauf vornimmt. Beim Betreten von Ställen haben die Prüfer je nach Bedarf Schutzkleidung zu tragen, die vom Betriebsinhaber bereitzuhalten ist. Eine Kontrolle ist praktisch nicht zu verhindern, sie sollte aber mit Augenmaß auf Betriebsleiter- und Prüferseite durchgeführt werden. Der Besonnenheit der Prüfer bei den hessischen Kreisverwaltungen ist es zu verdanken, dass es in Hessen de facto keine Klageverfahren bezüglich der Kontrolldurchführung gibt, es gibt lediglich einige wenige Fälle zur Kürzungs- bzw. Bußgeldfestsetzung, so Dr. Laabs abschließend.

Die Möglichkeiten, steuern zu sparen ausschöpfen

Dr. Wolfgang Kubens, Geschäftsführer der LBH-Steuerberatungsgesellschaft in Friedrichsdorf spannte bei der Ta­­gung einen steu­­erlichen Bogen von den Gestaltungsmöglichkeiten, über Sonderregelungen bis zur Nutzung von Steuernischen. Ein vorrangiges Ziel sei immer die Milderung der Steuerprogression. Gerade bei den stark volatilen Preisen ergeben sich von Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr oft stark schwankende Gewinnentwicklungen. Gegensteuern lässt sich auf der Aus­gabenseitezum Beispiel dadurch, dass Reparaturen für ein Mietshaus in das Kalenderjahr verschoben werden in dem die voraussichtlich höchsten Gewinne anfallen. Bei den Einkünften können Verlagerungen auf die Kinder vorgenommen werden. Dabei sind Übertragung von Kapitalvermögen, Abschluss eines Arbeitsvertrages und Beteiligungen am Betrieb nur einige Möglichkeiten, um Steuern zu senken. Die Nutzung von Investitionsabzugsbeträgen (früher Ansparrücklage) von 40 Prozent der Anschaffungs-/Herstellungskosten sind eine weitere gute Mög­lichkeit die Steuerlast, in Jahren mit hohen Gewinnen zu dämpfen. Alte Spekulationsverluste aus Grundstücken und Aktien können bis 2013 mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien oder sonstigem Kapitalvermögen verrechnet werden. Gemischt veranlasste Aufwendungen können nach neuester Rechtsprechung des BFH anteilig steuerlich geltend gemacht werden. Das betrifft beispielsweise Studienreisen zur Besichtigung landwirtschaftlicher Betriebe mit anschließendem touristischem Programm.

Private Altersvorsorgeaufwendungen sind nötig und immer eine Möglichkeit zur Steuersenkung. Abzugsfähig für das Jahr 2010 sind 70 Prozent von maximal 20 000 Euro (Ehegatten 40 000 Euro).

Neuregelungen für die Umsatzsteuerpauschalierung

Seit dem 1. Januar 2011 gibt es Neuregelungen für die Umsatzsteuerpauschalierung. Die Pauschalierung gilt dabei nicht automatisch wenn land- und forstwirtschaftliche Einkünfte vorliegen. Es gibt zum Beispiel keine Umsatzsteuerpauschalierung mehr bei:

  • Verkauf zugekaufter Produkte (Ausnahme ist die Weiterverarbeitung),
  • Mischung von selbst erzeugten und zugekauften Produkten, wenn der Zukaufswert über 25 Prozent liegt,
  • Verkauf gebrauchter Maschinen,
  • Entsorgungsleistungen zum Beispiel im Auftrag einer Kom­mune oder Biogasanlagen
  • sowie Lohnmast für Nicht-Landwirte.

Insgesamt führen auch die Neuerungen nicht zu einer Steuervereinfachung. Bei komplexen Sachverhalten ist es immer angebracht qualifizierten Rat einzuholen, um alle Steuersparmöglichkeiten zu finden, betonte Dr. Kubens am Ende seiner Ausführungen. Dr. Lißmann