Überlagerung – eine Alternative?
Auch weinrechtliche Bestimmungen stehen der Forderung nach Überlagerung entgegen. So müsste das Dreistufenmodell in Rheinhessen und der Pfalz abgeschafft und durch ein Einstufenmodell ersetzt werden, um 20 Prozent eines Jahresertrages zu überlagern. In der Konsequenz hieße dies, es gäbe kein Land- und kein Grundweinkontingent mehr und damit auch keine MögÂlichkeiten, um den Markt für diese Weine zu bedienen. Die Forderung, die weingesetzlichen Bedingungen dahingehend zu verändern, dass beim bestehenden Dreistufenmodell eine unbeschränkte Überlagerung möglich sein wird, ist eher unwahrscheinlich. So verständlich das Ansinnen der Praktiker ist, auch der Hauptausschuss des WeinbauverÂbandes Pfalz wird sich mit dieser Initiative beschäftigen, so unwahrscheinlich ist aber die Umsetzung. Das Argument, dass eine Überlagerung Hilfe zur Selbsthilfe und besser als Hilfsprogramme ist, lässt sich aber nicht vom Tisch wischen. Erfahrungen aus der Zeit vor 2001, wo die Überlagerung von Übermengen noch möglich war, beweisen aber auch, dass dieses Instrument kein Allheilmittel für die Probleme des Weinmarktes sind.