Verbandsklagerecht für Tierschützer
In unserem Rechtssystem dürfen bislang grundsätzlich nur Personen und Organisationen klagen, deren eigene Rechte verletzt werden. So genannte Popularklagen sind ausgeschlossen. Dies ist im Interesse eines funktionierenden Schutzes vor einer überbordenden Prozessflut so geregelt. Eine Ausnahme ist das Klagerecht für anerkannte NaÂturÂschutzverbände, das in den Bundes- und Ländernaturschutzgesetzen geregelt ist.
Eine Klageflut gab es in Folge der Einführung des Verbandsklagerechts nicht, insbesondere nicht gegen landwirtschaftliche Projekte. Daraus folgt allerdings nicht, dass dies beim Tierschutz auch so sein muss. Denn beim Naturschutz geht und ging es erfahrungsgemäß um Konflikte bei großen Infrastrukturprojekten wie Straßenbaumaßnahmen, mit denen ein zum Teil erheblicher Flächenverlust verbunden ist. Im Falle eines Klagerechts für Tierschutzverbände ist allerdings zu erwarten, dass beispielsweise Genehmigungen für Stallneubauten oder -erweiterungen vermehrt vor Gerichten angefochten werden, wenn diese Verbände tierschutzrechtliche Vorschriften als verletzt betrachten. Es könnte also viel größere Auswirkungen auf die lokale und einzelbetriebliche Ebene als das bisherige Klagerecht der NaturÂschutzverbände haben.