Viele Vorgaben bei der Dürrehilfe

Antragstellung bei den Ämtern bis 23. November

Das Dürrehilfsprogramm für landwirtschaftliche Betriebe in Hessen ist, nachdem sich der Bund und die Länder Ende September geeinigt hatten, vom Wiesbadener Landwirtschaftsministerium, von den Ämtern für den ländlichen Raum und dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (LLH) auf die Beine gestellt worden. Aus Bundes- und Landesmitteln stehen insgesamt 16,8 Mio. Euro zur Verfügung. Die Antragsfrist läuft bis 23. November. Die Ämter als Bewilligungsstellen und der LLH, der die betriebswirtschaftlichen Daten prüfen wird, haben in den vergangenen Tagen über die Antragstellung informiert. Das Wochenblatt war dabei und fasst den Verfahrensablauf und die Knackpunkte zusammen.

Futterbaubetriebe sind im besonderen Maße von der Dürre betroffen. Die Schadensermittlung gestaltet sich jedoch schwierig. Das fängt mit dem Nachweis des Naturalertrages an. Ein Knackpunkt ist die Schätzung des voraussichtlichen Milchpreises im Wirtschaftsjahr 2018/2019. Hohe Einkünfte aus gewerblichen, nichtlandwirtschaftlichen Betriebszweigen wie Photovoltaik- oder Biogasanlagen sind ein Ausschlusskriterium.

Foto: landpixel

Voraussetzung für den Erhalt von Dürrehilfen ist die Existenzgefährdung durch die Dürre. Diese Bedingung ist laut den Richtlinien erfüllt, wenn der Verlust beim Naturalertrag über 30 Prozent liegt. Sie ist nicht erfüllt, wenn der Betrieb über ein hohes Einkommen verfügt oder hohe gewerbliche Einnahmen erzielt. Da mit der Antragstellung gegebenenfalls ein hoher Aufwand verbunden ist, sollten die Betroffenen diese Kriterien zunächst prüfen (siehe Kasten „Was ist zu tun“). Gegebenenfalls muss man sich unverzüglich mit seinem Steuerberater in Verbindung setzen, um Buchführungsabschlüsse, insbesondere den Abschluss des Wirtschaftsjahrs 2017/2018 beizubringen. Zu beachten ist, dass der Antrag auf Dürrehilfe bis zum 23. November beim Amt für den ländlichen Raum eingereicht werden muss.

Dürrehilfe als freiwillige Leistung

Die Dürrehilfe ist eine freiwillige Leistung des Bundes und der Länder und wird deshalb als Billigkeitsleistung bezeichnet. Ein Rechtsanspruch besteht also nicht. Die Dürrehilfe ist ein Zuschuss und beträgt maximal 50 Prozent der ermittelten Schadenshöhe. Die Höchstauszahlungssumme sind 500 000 Euro je Empfänger, die Mindestsumme beträgt 2 500 Euro.

Die Auszahlung erfolgt Mitte Dezember dieses Jahres, und zwar als Vorschuss von der Hälfte des möglichen Schadensausgleichs. Ein abschließender Bescheid erfolgt bis Dezember 2019. Dann wird der Restbetrag ausgezahlt, gegebenenfalls kann aber auch eine Rückforderung erfolgen. In diesem Falle wird das zu viel ausgezahlte Geld mit einem Prozentsatz verzinst, der 5 Prozentpunkte über dem jährlichen Basiszinssatz (derzeit minus 0,88 Prozent) liegt.

Was ist zu tun?

  • Prüfung der Antragsvoraussetzungen wie Naturalertragsrückgang, Prosperitätsschwelle sowie Anteil der gewerblichen Einkünfte
  • Gegebenenfalls mit Steuerberater wegen des Buchführungsabschlusses 2017/2018 sprechen
  • Kontakt mit der zuständigen Bewilligungsstelle, Amt für den ländlichen Raum, aufnehmen und Antragsunterlagen besorgen
  • Termin mit zuständigem LLH-Berater vereinbaren
  • Notwendige Unterlagen bereithalten
  • Antragsfrist 23. November beachten

Feststellung der Existenzgefährdung

Ein Rückgang der Naturalerträge um mindestens 30 Prozent gilt als existenzbedrohend und als Voraussetzung für die Dürrehilfen. Der Rückgang bezieht sich auf ein dreijähriges Mittel. Alternativ zum dreijährigen Ernte-Referenzzeitraum 2015 bis 2017 können auch die letzten fünf Erntejahre unter Ausschluss des besten und schlechtesten Erntejahres herangezogen werden.

Der Ertragsrückgang bezieht sich auf die gesamte Fläche (Acker und Grünland) und wird entsprechend des Flächenanteils gewichtet. Die Ermittlung der Ertragsminderungen soll nach Möglichkeit auf konkret ermittelten Betriebsdaten und Wiegungen basieren. Dies ist für viele Ackerfrüchte wie zum Beispiel Getreide und Kartoffeln möglich (Ackerschlagkartei), für den Futterbau (Mais- und Grassilage) sowie die Weidenutzung jedoch auf vielen Betrieben nicht.

Hilfsweise können die Landwirte auf Schätzwerte zurückgreifen. Die Ämter für den ländlichen Raum haben Ernteerträge ermittelt und halten Referenzwerte vor, die für die Antragstellung genutzt werden können. Zum Teil sind sie im Internet veröffentlicht, beispielsweise auf der Internetseite des Fachdienstes in Fulda (www.landkreis-fulda.de/buergerservice/landwirtschaft).

Prosperitätsgrenze und hohe gewerbliche Einkünfte

Ein weiteres Antragskriterium ist die Höhe des Einkommens. Ausschlaggebend ist die Summe der positiven Einkünfte im Einkommensteuerbescheid. Eheleute, deren Summe der positiven Einkünfte über 120 000 Euro liegen (Prosperitätsgrenze, bei Alleinstehenden liegt sie bei 90 000 Euro), sind nicht antragsberechtigt. Die Einkommen sind anhand des letzten aktuellen Einkommensteuerbescheids nachzuweisen.

Bei einer GbR gilt folgendes: Liegen die Einkünfte eines GbR-Gesellschafters über der Pros­peritätsgrenze, so wird die Gesamthilfe für den Betrieb um seinen Anteil am Unternehmen (beispielsweise 30 Prozent) gekürzt.

Relevant für die Antragstellung sind auch Einkünfte aus gewerblichen, nichtlandwirtschaftlichen Betriebszweigen (zum Beispiel Beteiligungen an Photovoltaik-Anlagen, Windkraftanlagen, Biogasanlagen). Sie dürfen nicht mehr als 35 Prozent der gesamten Einkünfte ausmachen. Anderenfalls ist das Unternehmen nicht hilfeberechtigt. Einkünfte aus nichtselbstständiger Beschäftigung sind nicht relevant, wie auf den Veranstaltungen gesagt wurde.

Privatvermögen wird angerechnet

Wenn die Betriebsleiter über Privatvermögen verfügen, muss dies nach Abzug eines Freibetrags zuerst zur Schadensregulierung herangezogen werden. Das heißt, der berechnete Schadensbetrag wird um das kurzfristig und zumutbar verwertbare Privatvermögen gekürzt. Dazu zählen in erster Linie Barvermögen, Guthaben auf Girokonten, Festgeld/Termineinlagen und Forderungen. Es können fallweise aber auch weitere Vermögenswerte herangezogen werden. Stichtag ist der 30. Juni 2018. Was genau kurzfristig und zumutbar verwertbares Vermögen heißt, sei aber noch nicht endgültig geklärt, hieß es auf den Veranstaltungen.

Betriebe, die ohne die Erlösausfälle durch die Dürre bereits existenzgefährdet waren, erhalten keine Dürrehilfe. Dies wird gegebenenfalls unter Einbeziehung der Hausbank geprüft.

Betriebe, an denen die öffentliche Hand zu mehr als 25 Prozent beteiligt ist, erhalten ebenfalls keine Dürrehilfen.

Sind die Voraussetzungen für die Dürrehilfe erfüllt, kann der Schaden ermittelt werden. Der Landesbetrieb bietet mit seinen Betriebswirtschaftlern hierbei Hilfe an, wie LLH-Mitarbeiter Jonas Hedtrich auf der Infoveranstaltung vergangene Woche in Künzell betonte.

Auf einen Blick

  • Die Dürrebeihilfe wird als Billigkeitsleistung gewährt
  • Der berechnete Schadensbetrag wird um das kurzfristig und zumutbar verwertbare Privatvermögen gekürzt. Die Dürrehilfe beträgt dann maximal die Hälfte des errechneten Schadensbetrags
  • Die berechnete Beihilfe wird um den Anteil von Gesellschaftern gekürzt, bei denen die Prosperitätsgrenze überschritten wird.
  • Zum Ende des Kalenderjahres 2018 ist eine Vorschusszahlung von 50 Prozent des berechneten Dürrebeihilfebetrages vorgesehen
  • Die finale Zahlung erfolgt Ende 2019, nach Feststellung des tatsächlichen Schadens auf Grundlage der Buchführung Wirtschaftsjahr 2018/2019

Nicht entstandene Aufwendungen

Bei der Schadensermittlung werden die Erlöse aus der Boden- und Tierproduktion im Dürre- (Wirtschafts-) Jahr 2018/2019 einem dreijährigen Referenzzeitraum gegenübergestellt. Dabei werden zusätzliche, in unmittelbarer Folge der Dürre entstehende Aufwendungen wie Futterzukauf berücksichtigt. Versicherungsleistungen sowie zweckgebundene Hilfen Dritter müssen gegengerechnet werden ebenso wie nicht entstandene Aufwendungen. Das sind beispielsweise nicht erfolgte Dünge- oder Pflanzenschutzmaßnahmen oder der nicht erfolgte dritte oder vierte Grasschnitt, der mangels Masse unterblieb.

Ist der Schaden ermittelt, wird dieser mit dem Cash flow III verglichen. Ist der Cash flow III größer als der berechnete Dürreschaden, erfolgt keine Ausgleichszahlung, weil davon ausgegangen wird, dass das landwirtschaftliche Unternehmen die Folgen der Dürre selbst überwinden kann.

Der Cash flow III stellt die Finanzkraft des Unternehmens dar, die sich aus dem bereinigten Gewinn unter Hinzuziehung der Abschreibungsbeträge, abzüglich des Saldos aus Privatentnahmen und Einlagen und der Tilgungsverpflichtungen berechnet. Es wird ein Durchschnittswert aus den letzten drei Wirtschaftsjahren 2015/16 bis 2017/18 vor dem Dürrejahr 2018 berechnet.

Für die Beantragung müssen die Buchführungsabschlüsse der Wirtschaftsjahre 2015/16 bis 2017/18 (gegebenenfalls auch 2013/14 und 2014/15 bei Nutzung des Fünfjahreszeitraums) vorliegen. Nicht buchführungspflichtige Betriebe müssen gegebenenfalls eine Schätzung mit Sachverständigengutachten vorlegen.

Wenn der Milchpreis steigt, fällt die Dürrehilfe weg

Die Futterbaubetriebe sind nach einhelliger Einschätzung am meisten betroffen. Gerade für sie ist aber die Ermittlung der Schadenshöhe schwierig. Dies fängt mit dem Nachweis des Naturalertrags auf dem Grünland an. Sehr heikel ist aber auch die Ermittlung der Erlöse aus tierischer Produktion. Da der Schaden durch die Dürre das Wirtschaftsjahr 2018/2019 betrifft, und dieses zum Vergleich mit den vorhergehenden Wirtschaftsjahren herangezogen wird, müssen in den Antragsformularen auch die Erlöse für das gesamte Wirtschaftsjahr vorausgeschätzt werden. Das dauert bekanntlich bis Ende Juni 2019 und bedeutet, dass beispielsweise der Milchpreis bis dahin geschätzt werden muss. Dass dies kaum möglich sei, wurde auf den Veranstaltungen kritisch angemerkt. „Wenn der Milchpreis steigt, wird es schwierig mit der Dürrehilfe.“ Fraglich ist auch, wie mit Tierverkäufen aufgrund der Dürre umgegangen wird, die dann nachfolgend wieder ausgeglichen werden sollen.

Die finale Zahlung erfolgt Ende 2019 nach Feststellung des tatsächlichen Schadens auf Grundlage der Buchführung des Wirtschaftsjahres 2018/2019. Es kann eine Nachzahlung erfolgen, soweit noch Mittel zur Verfügung stehen, oder wie erwähnt eine Rückforderung. Auf den Vorschuss zu verzichten und stattdessen die Schlussabrechnung abzuwarten, um eine hochverzinste Rückzahlung zu vermeiden, ist übrigens laut Aussage der Referenten nicht vorgesehen.

CM – LW 45/2018