Wildkameras im Wald nur abseits der Wege aufstellen

In Rheinland-Pfalz wurden Regelungen zum Einsatz getroffen

Für die Jägerschaft in Rheinland-Pfalz besteht nun Rechtssicherheit beim Einsatz von Wildkameras. Der Landesjagdverband (LJV) und der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) einigten sich auf Richtlinien für den Einsatz der Wildbeobachtungs-Technik.

In Rheinland-Pfalz haben sich der Landesjagdverband und der Datenschutz darauf verständigt, dass Wildkameras in Feld und Wald genutzt werden dürfen, wenn sie diese auf Einzelbildmodus eingestellt sind.

Foto: Michael Breuer

Die Regeln in Bezug auf den Einsatz von Wildkameras hat der LfDI gemeinsam mit den rheinlandpfälzischen Jägern erarbeitet. Damit enden die teils sehr emotional geführten Diskussionen, so der LJV. Die Richtlinien, die ab sofort für Rheinland-Pfalz gelten, heben sich nach Darstellung des LJV positiv von den teils viel stringenteren Vorgaben in anderen Bundesländern ab, heißt es weiter. Waidmänner und -frauen dürfen Wildkameras nutzen, wenn sie diese auf Einzelbildmodus (nicht auf Videomodus) einstellen. Der Bildfrequenz-Zeitabstand ist so einzustellen, dass ein durchschnittlicher Waldbesucher das von der Kamera überwachte Gebiet durchqueren kann, ohne mehrfach fotografisch erfasst zu werden. Prinzipiell ist der Einsatz von Wildkameras auf jagdliche Einrichtungen sowie Wildwechsel – also in der Regel abseits von Wegen – beschränkt.

Um die Wahrscheinlichkeit von Aufnahmen, auf denen Personen zu sehen sind, zu minimieren, sind die Wildkameras entweder in Kniehöhe oder mit steilem Aufnahmewinkel nach unten zu installieren. Sollten dennoch einmal Personen abgelichtet worden sein, sind diese Aufnahmen unverzüglich zu löschen. Ausnahmen sind von Wildkameras aufgenommene Straftaten. Diese Bilder dürfen zwecks Aufklärung an die Ermittler weitergegeben werden. Die vollständigen Richtlinien zum Einsatz von Wildkameras sind auf www.ljv-rlp.de veröffentlicht.

Günther Diether Klein, LJV Rheinland-Pfalz – LW 38/2016