Wo bleibt der Eigentumsschutz bei der Klimawende?
Energiewende in atemberaubendem Tempo
Ein Blick in die neuen Gesetzesentwürfe der Bundesregierung geben Anlass zu großer Sorge. So soll es Investoren uneingeschränkt erlaubt sein, Anschlussleitungen auf fremden Grundstücken zu verlegen. Dies berichtet die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in einer aktuellen Pressemitteilung.

Foto: Landpixel
Sowohl positive als auch negative Regelungen
Manche der neuen Regelungen wurden aber noch nirgendwo diskutiert, und einige Überlegungen, so der Präsident der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Ökonomierat Norbert Schindler, betreffen die Landwirtschaft sowie Grundstückseigentümer in hohem Maße und ausgesprochen negativ.
So erhielten Investoren künftig ein uneingeschränktes Recht, beliebig beziehungsweise auf kürzestem Weg Anschlussleitungen für Erneuerbare-Energien-Anlagen auf fremden Grundstücken zu verlegen. Dafür würde lediglich eine einmalige Entschädigung von fünf Prozent des Verkehrswertes der Schutzstreifenfläche gezahlt, wobei offenbleibt, wer den Wert festlegt. Überfahrten auf fremden Grundstücken zur Errichtung und zum Rückbau von Windenergieanlagen müssten geduldet werden und würden pauschal mit 28 Euro pro Monat und Hektar ausgeglichen. Anbaueinschränkungen zum Schutz der Leitungen sind ausdrücklich vorgesehen. Lediglich tatsächliche Schäden an Kulturen und Bodenverdichtungen sind individuell zu entschädigen.
Präsident Schindler hält die pauschale Genehmigung für den Leitungsbau und die per Gesetz festgesetzten Entschädigungen für verfassungsrechtlich fragwürdig. „Sie beschneiden die Rechte von Grundstückseigentümern erheblich.
Hier wird die Energiewende ohne Rücksicht auf die Lebensmittelerzeugung und Rechte von Grundbesitzern vorangetrieben“, so Schindler. Für Landwirte und Flächeneigentümer sei das nicht akzeptabel, hier müsse der Gesetzgeber zugunsten des Rechts am Eigentum nachsteuern.
Präsident Norbert Schindler wendet sich daher an die Vertreter der Länder und des Bundestages, denn der Gesetzentwurf soll am 29. September im Bundesrat und am 12. Oktober in erster Lesung im Bundestag behandelt werden.
lwk rlp – LW 38/2023