Mit Anlegen des Fallkerbs raus aus dem Fallbereich
Fallkerb destabilisiert den Stamm
Ab wann sich bei der Baumfällung unbeteiligte Personen nicht mehr im Fallbereich aufhalten dürfen, haben die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) jüngst definiert.

Foto: SVLFG
Nicht an der Fällung beteiligte Personen sind insbesondere ab dem
Zeitpunkt gefährdet, wenn in die Stammwalze eines gesunden Baumes geschnitten wird, wie es bei der Fallkerbanlage geschieht. Die Fallkerbanlage verändert den Baum in seinem Innersten und seine Fällung ist dadurch unabwendbar. Spätestens dann sind unbeteiligte Personen anzuweisen, sich aus dem Fallbereich der doppelten Baumlänge zu entfernen.
SVLFG – LW 2/2024