Es droht ein grüner Frühling
Das ist aber weniger ein ästhetisches als ein wirtschaftliches Problem für die betroffenen Betriebe. Raps ist eine Frucht mit hohem Deckungsbeitrag und kann auch als Blattfrucht in der Fruchtfolge nicht so einfach kostenneutral ersetzt werden. Zusätzliche Kosten entstehen, wenn nach einem notwendigen Umbruch ein zweites Mal gesät werden muss. Dabei sind dann noch eventuelle Verträglichkeits-Probleme der Folgefrucht zu beachten, falls im Raps schon ein Herbizid gefallen ist. In der Pfalz oder im Hunsrück sieht die Lage aufgrund von Niederschlägen Ende August etwas besser aus. Und in Rheinhessen haben viele Betriebe schon durch den vermehrten Anbau von Winterbraugerste reagiert.
Auf solche Situationen mussten und konnten die Ackerbauern immer schon reagieren. Mittlerweile werden ihre Reaktionsspielräume aber immer stärker eingeschränkt: Zum Beispiel schreibt die Düngeverordnung vor, dass eine Zwischenfrucht bis zum 15. September gesät werden muss, damit sie (bis zum 1. Oktober) gedüngt werden darf. Auch für die anzulegenden Ökologischen Vorrangflächen gelten strikte Regelungen zu Aussaat- und Ernte-Terminen. Solche starren Vorgaben berauben die Betriebe ihrer Möglichkeiten, auf extreme Jahreswitterungen zu reagieren und gehören dehalb flexibilisiert.
Karsten Becker – LW 39/2018