Es droht ein grüner Frühling

Wenn es noch eines Beweises bedurfte, dass die terminlichen Vorgaben der EU zu Aussaat- und Düngezeitpunkten bei Greening und Düngeverordnung nicht praxisgerecht sind, so hat diesen der jetzt vergangene Sommer erbracht. Besonders deutliche Auswirkungen der extremen Hitze und Trockenheit über die fast gesamte Vegetationsperiode dürften im Rapsanbau spürbar werden – wenn auch mit regionalen Unterschieden. In Nord- und Mittelhessen schätzen Berater zum Beispiel, dass nur knapp 50 Prozent der üblichen Fläche mit Winterraps bestellt wurden. Davon dürften wegen der anhaltenden Trockenheit nach der Saat noch weitere ausfallen. Es zeichnet sich also ab, dass dort im Frühling deutlich weniger der goldgelben Rapsfelder zu sehen sein werden.

Das ist aber weniger ein ästhetisches als ein wirtschaftliches Problem für die betroffenen Betriebe. Raps ist eine Frucht mit hohem Deckungsbeitrag und kann auch als Blattfrucht in der Fruchtfolge nicht so einfach kostenneutral ersetzt werden. Zusätzliche Kosten entstehen, wenn nach einem notwendigen Umbruch ein zweites Mal gesät werden muss. Dabei sind dann noch eventuelle Verträglichkeits-Probleme der Folgefrucht zu beachten, falls im Raps schon ein Herbizid gefallen ist. In der Pfalz oder im Hunsrück sieht die Lage aufgrund von Niederschlägen Ende August etwas besser aus. Und in Rheinhessen haben viele Betriebe schon durch den vermehrten Anbau von Winterbraugerste reagiert.

Auf solche Situationen mussten und konnten die Ackerbauern immer schon reagieren. Mittlerweile werden ihre Reaktionsspielräume aber immer stärker eingeschränkt: Zum Beispiel schreibt die Düngeverordnung vor, dass eine Zwischenfrucht bis zum 15. September gesät werden muss, damit sie (bis zum 1. Oktober) gedüngt werden darf. Auch für die anzulegenden Ökologischen Vorrangflächen gelten strikte Regelungen zu Aussaat- und Ernte-Terminen. Solche starren Vorgaben berauben die Betriebe ihrer Möglichkeiten, auf extreme Jahreswitterungen zu reagieren und gehören dehalb flexibilisiert.

Karsten Becker – LW 39/2018