Im ersten Jahr des Greening

Bei der Anlage der ökologischen Vorrangfläche (öVF) haben offensichtlich Erfahrungen, Praktikabilität, aber zum Teil auch Unsicherheit eine Rolle gespielt. Den größten Anteil an der öVF haben bundesweit die Zwischenfrüchte, deren Aussaat zum großen Teil noch ansteht und bis zum 1. Oktober zu erfolgen hat. Viele Landwirte bauen bisher schon Zwischenfrüchte an und wissen sie zu bestellen. Die späte Umsetzung der Agrarreform dürfte für den hohen Flächenanteil eine Rolle gespielt haben: Viele entschieden sich sicherheitshalber für Zwischenfrüchte, weil eine brache Fläche schon am 1. Januar hätte stillgelegt werden müssen. Zur Herbstbestellung, als die Entscheidung anstand, herrschte allerdings noch Verunsicherung unter den Landwirten. Die Brache selbst hat keinen geringen Anteil an der öVF. Für sie sprach wohl die unkomplizierte und aufgrund des Faktors 1 effektive Erfüllung der Greeningvorgaben. Sie wurde dann gewählt, wenn man auf der sicheren Seite sein wollte und wenn es sich um fernliegende und leistungsschwache Flächen handelt.

Erfahrungen waren offensichtlich maßgeblich bei der Entscheidung für Leguminosen. Dort wo Körnererbsen und Ackerbohnen traditionell angebaut werden, haben sie einen hohen Anteil an der öVF, beispielsweise in Thüringen und Sachsen-Anhalt. Bundesweit hat sich ihr Flächenanteil im Vergleich zu den Vorjahren durch das Greening laut Bauernverband fast verdoppelt. Als gute Anbau- und Greeningalternative muss sich allerdings die Ertragssicherheit der Leguminosen noch verbessern.

Da, wo es viele Landschaftselemente gibt, wie beispielsweise in Schleswig-Holstein mit seinen zahlreichen Knicks und Gräben, werden diese häufig als öVF genutzt. Ansonsten ist ihr Anteil niedrig, mangels vorhandener Elemente, aber auch wegen der Kontrollbürokratie und des hohen Sanktionsrisikos. In den nächsten Jahren wird es zu Verschiebungen bei den Nutzungsarten kommen, aufgrund der Erfahrungen, aufgrund des Zuchtfortschritts bei Leguminosen oder aufgrund der notwendigen Anpassungen der Greeningregelungen (beispielsweise die Vereinheitlichung der Bestimmungen für die verschiedenen streifenförmigen Elemente).

Cornelius Mohr – LW 35/2015