Das Greening steht
Abgesehen von solchen Begrifflichkeiten wird durch die nun beschlossenen Regelungen die Handlungsfreiheit des Landwirtes auf seiner Fläche weiter eingeschränkt. Das reicht von der Ausweisung von 5 Prozent der Flächen als ökologische Vorrangflächen bis zum totalen Umwandlungsverbot von Dauergrünland in FFH-Gebieten. Immerhin konnte durch das engagierte Verhandeln des Berufsstandes erreicht werden, dass Landschaftselemente wie Hecken als Vorrangflächen anerkannt werden, ebenso der Anbau von Zwischenfrüchten und Eiweißpflanzen – wenn auch mit unterschiedlicher Gewichtung. So kann immerhin ein Teil der Fläche noch sinnvoll genutzt werden.
Trotz vieler Kompromisse liegt nun doch ein Gesetz vor, das bis 2020 Planungssicherheit geben sollte. Andererseits sind das ab in Kraft treten am 1. Januar 2015 auch nur noch fünf Jahre, und das Greening soll einer Halbzeitbewertung unterzogen werden, was weitere Verschärfungen ab Mitte 2017 zur Folge haben könnte.
Die exakte Ausgestaltung der Vorschriften steht indes noch aus, beispielsweise eine umfassende Liste der Früchte, welche auf den vorgesehenen ökologischen Vorrangflächen angebaut werden dürfen – zu welchem Anrechnungsfaktor und unter welchen Anbaubeschränkungen.
Es ist also noch immer Verhandlungsbedarf und alle Beteiligten sind gefordert, praxistaugliche Regelungen zu finden. Für die Anbauplanung zu Zwischenfrüchten in diesem Herbst haben die Vorschriften noch keine Bedeutung, das kommt erst im nächsten Jahr auf die Betriebe zu.
Karsten Becker – LW 23/2014