Wer kann sich die Gülle-Düngung noch leisten?

Wenn die Witterung passt, kann ab jetzt wieder Gülle gefahren werden – die gesetzliche Sperrfrist endete am 31. Januar. Voraussetzung für eine gesetzeskonforme Gülledüngung sind aber viele weitere Kriterien wie beispielsweise ein entsprechender Bedarf der Kulturen.

Mit der bevorstehenden Novellierung der Düngeverordnung (die noch immer nicht in allen Punkten abschließend formuliert ist) werden die Anforderungen und Beschränkungen bei Ausbringung und Lagerung der Praxis immer größere Schwierigkeiten bereiten. Denn neben zeitlichen Begrenzungen und neuen Bestimmungen zur Düngebedarfsermittlung – die natürlich den Einsatz weiter einschränken werden – kommen erhebliche Investitionen in die Ausbringtechnik auf die Betriebsleiter zu: Im Ackerbau müssen (höchst­wahrscheinlich) spätestens ab 2020 flüssige Wirtschaftsdünger direkt eingear­beitet werden beziehungsweise sind nur noch streifenförmig auszubringen, im Grünland wird die streifenförmige Aufbringung ab 2025 verpflichtend sein.

Das wird teuer, denn viele Betriebe haben in den letzten Jahren auch auf Grund der schwierigen Einkommenssituation nicht in diese Technik investiert – es gelten ja die genannten Übergangsfristen. Zusätzliche Kostentreiber können auch noch die geplanten Untersuchungspflichten für die eingesetzten Wirtschaftsdünger werden. Wer also weiterhin nach Ablauf der Übergangsfristen selbst seine wirtschaftseigenen Dünger ausbringen will, sollte sich frühzeitig darüber klar werden, was er für seine konkrete Situation braucht. Menge und Konsistenz von Gülle oder Gärresten spielen ebenso eine Rolle wie die überwiegenden Zielflächen und Kulturen. Alternativ kann man sich an die Lohnunternehmen oder Maschinenringe der Region wenden, welche neueste und schlagkräftige Technik vorhalten, die auch den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dort wird oft auch auf spezialisiertes Personal gesetzt, das die komplexen Maschinen effektiv einsetzen kann. Aber auch das kostet natürlich.

Becker – LW 5/2017