Die praktikable Umsetzung ist leider begrenzt
Ökoregelungen und GAP-SP auf Ackerflächen
Die Ökoregelungen der Förderperiode 2023 bis 2027 sollen flexibel ökologische Maßnahmen auf Ackerflächen ermöglichen. Was dabei zu beachten ist und welche Kombinationen mit GAP-SP-Maßnahmen möglich sind erklären Philipp Drusenheimer und Christian Cypzirsch vom DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück.

Foto: Cypzirsch
- Ökoregel 1a „nichtproduktive Flächen auf Ackerland über den verpflichtenden Anteil von GLÖZ8 hinaus“
- Ökoregel 1b „Anlage von Blühstreifen oder -Flächen auf im Rahmen
- der Ökoregel 1a bereit gestellten Flächen“
- Ökoregel 2 „Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens 5 Hauptfruchtarten inklusive des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 Prozent“
- Ökoregel 3 „Beibehaltung einer agroforstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland“
- Ökoregel 6 „Bewirtschaftung von Ackerflächen ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln“
- Ökoregel 7 „Bewirtschaftung von Flächen in NATURA 2000-Gebieten“
Neue Definition für Leguminosengemenge
Die unternehmensbezogene Ökoregel 2 hat die größte Bedeutung. Sie entspricht dem bisherigen EULLa-Programmteil „Vielfältige Kulturen im Ackerbau“ (2015-2022). Es gilt jedoch eine neue Definition für Leguminosengemenge. Grundsätzlich muss die Leguminose optisch am Bestand überwiegen. Um bei einer Kontrolle abgesichert zu sein, kann jedoch auch der Nachweis über die Saatgutmischung erbracht werden. Die Leguminose muss immer mit mindestens 35 Prozent ihrer Reinsaatstärke im Gemenge enthalten sein.
Gemenge aus Mais und Leguminosen werden in der Ökoregel 2 nicht mehr als Leguminose gewertet, der Pflichtanteil von 10 Prozent Leguminosen kann mit diesen Gemengen also nicht erfüllt werden. Weiterhin ist der Anteil an Raufutterleguminosen auf 30 Prozent (statt bisher 40 Prozent) beschränkt.
Im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen (EULLa + GAP-SP) „Saum– und Bandstrukturen“ angelegte Blühflächen (Kulturartenkenner 928) zählen in der Ökoregelung 2 nicht als Kulturart. Dafür werden Umwandlungsflächen der Agrarumweltmaßnahmen (EULLa + GAP-SP) „Umwandlung einzelner Ackerflächen in Grünland“ und „Vertragsnaturschutz Umwandlung einzelner Ackerflächen in artenreiches Grünland“ (Kulturartenkenner 041-43) als produktive Ackerflächen gewertet, so dass über diese eine der Fruchtarten erfüllt werden kann. Weiterhin entfällt bei der Ökoregelung (wie auch GAP-SP VK!) die bisher aus EULLa-VK bekannte Anforderung, nach Leguminosen eine Winterhauptkultur anzubauen.
– LW 17/2024