Was tun, wenn die private Pflegeperson ausfällt?

Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege nutzen

Ist eine private Pflegeperson wegen Urlaub oder Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert oder liegt eine sonstige Krisensituation vor, besteht die Möglichkeit, die Pflege in dieser Zeit entweder durch Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege sicherzustellen.

Kann die Pflege aus den genannten Gründen zeitweise nicht im häuslichen Bereich durchgeführt werden, hat der Pflegebedürftige Anspruch auf Pflege in einer zugelassenen vollstationären Einrichtung der Kurzzeitpflege. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. Die Pflegekasse übernimmt dabei die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege bis zu 1 612 Euro im Kalenderjahr.

Seit 1. Januar 2015 kann die Kurzzeitpflege um bis zu 1 612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf bis zu 3 224 Euro und maximal acht Wochen pro Kalenderjahr erhöht werden. Der Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag der Verhinderungspflege angerechnet.

Die Verhinderungspflege kann im Unterschied zur Kurzzeitpflege auch im häuslichen Bereich durch private Pflegepersonen oder zugelassene Pflegedienste erbracht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist auf sechs Wochen und bis zu 1 612 Euro pro Kalenderjahr beschränkt.

Erfolgt die Verhinderungspflege durch eine Ersatzkraft, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, können die Aufwendungen bis zur Höhe des 1,5-fachen des monatlichen Pflegegeldes des Pflegebedürftigen erstattet werden, es sei denn, die Verhinderungspflege wird erwerbsmäßig ausgeübt. Auf Nachweis können auch die tatsächlichen Kosten (zum Beispiel Fahrkosten, Verdienstausfall) bis zum gesetzlichen Höchstbetrag übernommen werden.

Seit 1. Januar 2015 kann der Leistungsbetrag um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt 2 418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet. Sowohl für die Zeit der Kurzzeitpflege als auch für die Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für bis zu 28 Tage zur Hälfte weiter gezahlt.

svlfg – LW 36/2015