Die Verbreitung von Kartoffelnematoden verhindern
Vorsicht bei der Reinigung und Verpackung von Kartoffeln
Bei Untersuchungen von Kartoffelanbauflächen, wie sie von der Kartoffel-VO (Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden vom 6. Oktober 2010) vorgeschrieben sind, wurden in den Jahren 2012 und 2013 in Hessen drei mit Kartoffelnematoden befallene Flächen festgestellt. Und das, obwohl aufgrund der Vorgaben jährlich nur 0,5 Prozent der Anbaufläche für Konsumkartoffeln auf Kartoffelnematoden untersucht werden.

Foto: Dr. Frosch
Keine Resterde auf Kartoffelflächen verbringen
Bei der Kartoffelreinigung zur Weiterverarbeitung beziehungsweise Verpackung fällt oft viel Resterde an, die Nematoden enthalten kann. Solche Erden dürfen nicht auf Ackerflächen ausgebracht werden, die für eine Kartoffelproduktion vorgesehen sind.
Vor allem auf Pflanzkartoffelflächen sollten keine Resterden aus der Kartoffel- oder Zuckerrübenindustrie ausgebracht werden. Nur so kann eine Verbreitung durch möglicherweise kontaminiertes Material verhindert werden. Hier spielen nicht nur Nematoden eine Rolle, sondern auch die Verbreitung von Kartoffelkrebs und Bakterienfäule.
Ist ein entsprechendes Reinigungsverfahren vorhanden, sollte die Entfernung der Resterde direkt auf dem Feld durchgeführt werden. Wird auf dem Produktionsbetrieb (Hofstelle) gereinigt, muss die anfallende Erde auf die ursprüngliche Produktionsfläche des Betriebes zurückgebracht werden.
Wenn auf dem Produktionsbetrieb keine Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden und dies durch Bodenuntersuchungen der Produktionsfläche dokumentiert ist, kann die Erde auch auf andere Flächen des Betriebes ausgebracht werden. Für Selbstvermarkter oder Selbstabpacker dürfte dies das Mittel der Wahl sein, soweit sie keine fremde Ware verarbeiten.
Vorschriften für verarbeitende Betriebe
Kartoffelverarbeitende Betriebe oder Abpackbetriebe, also Betriebe mit Anlieferung, bei denen eine Kontamination nicht auszuschließen ist, müssen der Verordnung entsprechend die gesamte Abfallerde entsorgen oder so behandeln, dass eine Ausbreitung von Schadorganismen verhindert wird.
Es dürfen nur anerkannte Behandlungs- beziehungsweise Beseitigungsverfahren angewendet werden. Dies gilt vor Allem für Betriebe, die neben eigenen auch fremde Kartoffeln verarbeiten oder vermarkten. Anerkannte Verfahren zur Behandlung- und Beseitigung von Resterden aus der Kartoffelverarbeitung sind:
Reinigung der Kartoffeln vor Abgabe an den Verarbeitungsbetrieb: Der Zulieferer (Anbauer) reinigt seine Kartoffeln vor Anlieferung. Hierzu muss er über ein geeignetes Reinigungsverfahren verfügen.
Gibt der verarbeitende Betrieb an, nur gereinigte Ware anzunehmen, wird dies stichprobenartig durch die Behörde kontrolliert. Die Kosten trägt der verarbeitende Betrieb.
Abgabe der Resterden an den anliefernden Betrieb: Dieses Verfahren ist kaum umsetzbar. Es kann nur angewendet werden, wenn gewährleistet wird, dass die abgegebene Erde nur vom jeweiligen Anlieferer stammt und die Anlage jedes Mal erdfrei gesäubert werden kann, um eine Kontamination zu vermeiden. Erst nach behördlicher Überprüfung und Freigabe kann die Verarbeitung einer neuen Lieferung erfolgen. Die Kosten der Kontrolle trägt der verarbeitende Betrieb.
Kompostierung – der Teufel steckt
im Detail: Eine Kompostierung kann nur von anerkannten Fachbetrieben durchgeführt werden, die einer Qualitätssicherung unterliegen. Die Kompostierungsverfahren müssen die relevanten Rechtsvorschriften berücksichtigen (Bioabfall VO) und bestimmte Vorgaben einhalten; zum Beispiel müssen zur Abtötung der Zysten von Kartoffelnematoden Temperaturen von mindestens 55 °C über einen Zeitraum von zwei Wochen eingehalten werden.
Nach einer ordnungsgemäßen Kompostierung kann der Kompost auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden.
Hitzebehandlung bei mindestens
70 °C an allen Stellen: Das Verfahren der Hitzebehandlung kann von Be-trieben durchgeführt werden, welche über ausreichend Abwärme für die geforderte Temperatur (100 °C) verfügen. Als Mindestvorgabe müssen allerdings 70 °C für eine Stunde an allen Stellen erreicht und nachgewiesen werden. Eine Dokumentation ist erforderlich.
Deponierung auf nicht landwirtschaftlichen Flächen: Das hört sich einfach an, jedoch sind hierbei die jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen (zum Beispiel Bioabfallverordnung) zu beachten.
Weiterhin gilt folgendes: Zeitlich begrenzte (temporäre) Deponien müssen, neben weiteren Anforderungen, eine Lagerung der Erde für mindestens 15 Jahren gewährleisten.
Es muss ein Deponieplan erstellt werden. Die Beschickung darf nur Saison- oder jahresweise erfolgen. Es besteht Dokumentationspflicht.
Nematoden und
ihre Verbreitungswege
Eine besondere Bedeutung kommt hierbei den Maschinen zu, mit denen die Nematoden von einer Fläche zur anderen verschleppt werden. Maschinen sollte man deshalb
- möglichst noch auf dem Feld gründlich reinigen bevor andere Felder damit befahren werden
- von größeren Erdmengen befreien – insbesondere bei überbetrieblich genutzten Maschinen ist hierauf unbedingt zu achten
- besonders sorgfältig säubern, wenn sie auch auf Pflanzkartoffelflächen verwendet werden.
Die Deponie darf nachweislich nicht in der Nähe von Kartoffelanbauflächen eingerichtet werden. Eine weitere Verwendung der Deponieerde (zum Beispiel auf landwirtschaftlichen Nutzflächen) kann frühestens nach 15 Jahren und nach behördlicher Untersuchung auf Nematoden erfolgen.
Unter dauerhaften Deponien versteht man solche zur Landverfüllung. Hier gelten die Vorschriften aus anderen gesetzlichen Bereichen (beispielsweise Bioabfallverordnung). Aus diesen Deponien erfolgt keine weitere Verbringung der Erde.
Aufbringung auf landwirtschaftliche Flächen ohne Kartoffelanbau: Auf Kartoffelanbauflächen darf, wie bereits erwähnt, keine Resterde ausgebracht werden. Da landwirtschaftliche Nutzflächen (außer Dauergrünland) für den Kartoffelanbau potentiell geeignet sind, kann die Ausbringung nur auf Dauergrünland erfolgen. Ausnahmen von der Ausbringung auf Dauergrünland kann die Behörde genehmigen (zum Beispiel in Sonderkulturen wie Weihnachtsbäume oder Pappeln).
Die geplante Ausbringung muss dem Besitzer der Fläche und der zuständigen Behörde (Pflanzenschutzdienst) mitgeteilt werden. Der verarbeitende Betrieb muss außerdem ein Verzeichnis zur Dokumentation der Verbringung oder Abgabe führen.
Eine überregionale Verbringung der Resterde ist nicht zulässig, um eine weitere Verschleppung der Kartoffelnematoden zu verhindern.
Kartoffelverarbeitenden Betrieben wird empfohlen, das gewählte Verfahren mit dem zuständigen Pflanzenschutzdienst abzustimmen.
Dr. Monica Frosch, Rp Gießen, Pflanzenschutzdienst – LW 35/2014