Anbauplanung noch komplizierter

Mit der Aussaat des Winterrapses wird in diesen Tagen das neue Anbaujahr eingeläutet. Es ist das Anbaujahr des Übergangs zur neuen Gemeinsamen Agrarpolitik. Schon mit dem nächsten Agrarantrag im Jahr 2015 müssen die Flächen eingetragen werden, die man zur Erfüllung der Greening-Auflagen vorgesehen hat. Doch nach wie vor sind die Details nicht endgültig geklärt. Auch der vergangene Woche vom Bundeslandwirtschaftsministerium herausgegebene Entwurf der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung muss noch mit den anderen Ressorts abgestimmt und schließlich vom Bundesrat verabschiedet werden.

Gleichwohl gilt: Wer sich im Rahmen der ökologischen Vorrangfläche für eine Stilllegung oder Brache entscheidet, muss diese schon jetzt einplanen. Auf diesen Flächen darf im Antragsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Laut dem Entwurf darf aber ab dem 1. August eine Aussaat vorbereitet und durchgeführt werden, die nicht vor Ablauf des Jahres zur Ernte führt.

Auch der Anbau von Leguminosen, der voraussichtlich ohne Gebietskulisse und ohne Beschränkung des Erntezeitpunktes möglich sein wird, muss jetzt geplant werden, weil die Stickstoffsammler im Frühjahr ausgesät werden.

Entscheidet sich der Landwirt für den Anbau von Zwischenfrüchten auf den Öko-Vorrangflächen, dann hat er noch etwas Zeit. Die Fläche, die mit Zwischenfrüchten bestellt wird, muss erst im Antrag 2015 angegeben und dann nach der Ernte bis spätestens 1. Oktober 2015 eingesät werden. Die im Entwurf enthaltene Liste mit den Kulturpflanzenmischungen ist dann hoffentlich bald verbindlich.

Bei der künftigen Anbauplanung gilt es, den Überblick zu behalten. Die Flächen müssen stimmen und mit den Gewichtungsfaktoren für Brache, Zwischenfruchtanbau und Leguminosen berechnet werden. Noch komplizierter wird es, wenn man an einem Agrarumweltprogramm teilnimmt, bei dem beispielsweise in Hessen der Leguminosenanbau oder der Zwischenfruchtanbau gefördert wird. Denn Maßnahmen des Agrarumweltprogramms werden hier nicht auf Greening-Maßnahmen angerechnet.

Cornelius Mohr – LW 34/2014