Arbeitsschutzvorschriften auch beim Ferienjob beachten

Regelungen für noch nicht volljährige Arbeitnehmer

Viele Schülerinnen und Schüler nutzen die Sommerferien, um sich das Taschengeld aufzubessern, indem sie sich einen Ferienjob suchen. Bisher unerfüllbare Wünsche können mit dem verdienten Geld in den Bereich der Möglichkeiten rücken. Darüber hinaus machen junge Menschen während der Ferienarbeit wichtige soziale Erfahrungen und sind später mit Recht stolz auf das eigene, selbstverdiente Geld. Darüber, welche Regelungen für Arbeitnehmer gelten, die noch nicht volljährig sind und welche Tätigkeit für welche Altersgruppe in Frage kommt, informiert das Gießener Regierungspräsidium (RP).

Für Jugendliche über 15 Jahre gilt, dass die Arbeitszeit höchstens acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche betragen und nicht überschritten werden darf.

Foto: RP Gießen

„Schon ab dem 13. Geburtstag dürfen Kinder ausnahmsweise einfache Beschäftigungen wie das Austragen von Zeitungen für maximal zwei Stunden täglich ausüben“, erläutert Gisela Dickopp vom Dezernat für Arbeitsschutz beim RP Gießen. Auch bestimmte Tätigkeiten, wie zum Beispiel in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten und Familienbetrieben oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen von Kirchen und Vereinen seien erlaubt. „Die Tätigkeit muss leicht und für Kinder geeignet sein und darf nur in der Zeit von 8 bis 18 Uhr ausgeübt werden“, sagt die Expertin. Diese Vorgaben gelten generell, also auch in der Ferienzeit.

Bei einem vertraglichen Ferienjob in einem Unternehmen müssen Jugendliche mindestens 15 Jahre alt sein. Bei jenen, die zwar schon 15 Jahre alt sind, aber die neunte Klasse noch nicht beendet haben, ist die Ferienarbeit auf vier Wochen im Jahr begrenzt. Wer 15 Jahre alt, aber schon in der zehnten Schulklasse ist oder in sie versetzt wurde, für den gilt diese Begrenzung nicht.

Klar geregelte Arbeitszeiten

Für alle Jugendlichen über 15 Jahre gilt aber, dass die Arbeitszeit höchstens acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche betragen und nicht überschritten werden darf. Sollte es möglich sein, mit Mehrarbeit einen früheren Feierabend, zum Beispiel am Freitag herauszuarbeiten, dann sind 8,5 Stunden täglich erlaubt. „Gearbeitet werden darf an fünf Tagen in der Woche, im Regelfall aber nicht an Samstagen und Sonntagen“, so Dickopp, die noch auf bestimmte Ausnahmen beispielsweise in Gaststätten, Krankenhäusern, Bäckereien oder in der Landwirtschaft hinweist.

Ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden beträgt die Pausenzeit eine ganze Stunde. Nachts, in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, ist eine Beschäftigung verboten. Aber auch hiervon gibt es Ausnahmeregelungen.

Damit es nicht zu Unfällen kommt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, darauf zu achten, dass die Schüler keiner Gesundheitsgefahr ausgesetzt sind. Er hat alle mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen zu beurteilen. Verboten sind insbesondere unfallträchtige Arbeiten oder das Arbeiten mit gefährlichen Maschinen, wie Sägen, Pressen oder Fräsen. Bei der Beschäftigung dürfen die Schüler weder Erschütterungen, gesundheitsschädigendem Lärm noch Strahlen oder Giftstoffen ausgesetzt sein. Die genauen Rahmenbedingungen sind von der jeweiligen Tätigkeit abhängig und sollten vor Arbeitsbeginn genau abgeklärt werden.

Schüler sind über die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) des Arbeitgebers mitversichert. Im Krankheitsfall tritt die Familien-Krankenversicherung ein.

Weitere Informationen zum Jugendarbeitsschutz sind auf der Internetseite der Behörde (www.rp-giessen.de) oder im Arbeitsschutzportal des Hessischen sowie Rheinland-Pfälzischen Sozialministeriums zu finden.

 – LW 28/2013