Düngeregulierung noch nicht beendet

Mit dem noch im Mai bevorstehenden Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung sind die lang andauernde Diskussion um die Düngung und der Prozess um deren Regulierung noch lange nicht beendet. Derzeit wird die Durchführungsverordnung zur Stoffstrombilanz verhandelt. Die Stoffstrombilanz ist das von der SPD und den Grünen immer geforderte Kernstück der Düngungsnovelle. Sie ist nichts anderes als eine Hoftorbilanz, deren allgemein verpflichtende Einführung vom Berufsstand abgelehnt wird, weil sie nicht die Nährstoffverhältnisse auf den einzelnen Schlägen widerspiegelt.

Die Stoffstrombilanz aber ist dazu geeignet, aus dem Bauern einen gläsernen Landwirt zu machen, weil sämtliche Zu- und Abgänge an Nährstoffen aus Saatgut, Düngern, Futtermitteln, Vieh und so weiter registriert werden müssen und weil die Überwachungsbehörden bei der Kontrolle umfassende Zugriffsmöglichkeiten auf Daten anderer Organisationen wie beispielsweise der HIT-Datenbank haben. Die Stoffstrombilanz ist deshalb auch ein Zeugnis des Misstrauens gegenüber den Landwirten. Diese müssen nun einen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Nährstoffbilanzierung betreiben. Das gilt insbesondere, wenn sie sinnvollerweise die Schlagbilanzen fortführen.

Um die Arbeit zu erleichtern, wird der Agrarhandel reagieren müssen und dort, wo bislang noch nicht geschehen, Nährstoffgehalte entsprechend auf den „Beipackzetteln“ ausweisen. Die Landwirte müssen sich außerdem mit ihrem Buchhalter überlegen, wie bei der Erstellung der betriebswirtschaftlichen und der Stoffstrombilanz Doppelarbeit vermieden werden kann. Unterdessen wird es auch durch die Ermächtigungen der Bundesländer zusätzliche Regelungen zur Düngung geben. Die Länder werden die sogenannten roten Gebiete abgrenzen, in denen es Belastungen der Trinkwasserbrunnen gibt. In diesen Gebieten müssen sie drei verschärfende Maßnahmen aus einem Katalog auswählen. Auf der anderen Seite können sie aber auch Erleichterungen für grüne Gebiete erlassen. Der Berufsstand wird darauf dringen, dass dies jeweils sachlich und nicht ideologisch gerechtfertigt ist.

Cornelius Mohr – LW 18/2017