Feldbesichtiger sind unterwegs

Saatenanerkennung – ein Feld für sich

Auch in diesem Jahr wächst in Rheinland-Pfalz auf etwa 4 500 Hektar Saat- und Pflanzgut heran. Das Wintergetreide hat mit rund 1 500 Hektar flächenmäßig den größten Anteil. Genaue Zahlen liegen jedoch erst vor, nachdem die Meldefrist für die Vermehrer abgelaufen ist. Weshalb sind diese Arbeiten notwendig? Wie gehen diese Fachleute vor? Was muss alles beachten werden? Wann erfolgt die Anerkennung und wann nicht?

In Rheinland-Pfalz ist die Landwirtschaftskammer für die Saatenanerkennung zuständig. Eine hoheitliche Aufgabe, deren Ergebnis den Landwirten zugute kommt.

Foto: landpixel

Auf solche Fragen finden sich Antworten im Saatgutverkehrsgesetz und in der Saatgutverordnung. Die Saatenanerkennung durch die Feldbesichtiger ist eine hoheitliche Aufgabe, da der Gesetzgeber vorgibt was eingehalten werden muss. Ob diese Vorgaben eingehalten werden, ist zu kontrollieren. Diese Aufgabe kommt als zuständiger Behörde in Rheinland-Pfalz der Landwirtschaftskammer zu.

Bestimmte Fruchtfolge ist einzuhalten

In dem Gesetz wird nicht unterschieden zwischen Saat- und Pflanzgut. Saatgut wird als Oberbegriff verwendet. Eingeordnet werden in die Saatgutkategorien „Zertifiziertes Saatgut“ und „Basissaatgut“. Für diese beiden ist die Feldbesichtigung gesetzlich vorgeschrieben.

Die dem Basissaatgut vorausgehende Generation wird als Vorstufensaatgut bezeichnet. Wenn der Züchter Vermehrungsflächen von Vorstufensaatgut zur Anerkennung anmeldet, sind aber für die Anerkennung die Vorgaben, die für das Basissaatgut gelten, relevant.

Die Fläche, die zur Vermehrung vorgesehen ist, muss bestimmte Anforderungen erfüllen. So sind bestimmte zeitliche Abstände bei der Fruchtfolge einzuhalten. Vor dem Anbau für die Vermehrung dürfen keine andere Art, die zur Fremdbefruchtung führen kann, keine andere Sorte derselben Art und keine andere Kategorie derselben Sorte angebaut worden sein. Bei Getreide beträgt diese zeitliche Vorgabe mindestens zwei Jahre und bei Raps fünf Jahre.

Um Fremdeinflüsse unbedingt zu verhindern, müssen Vermehrungsflächen zu angrenzenden Getreidebeständen vorgegebene Abstände einhalten. Ein mindestens 40 Zentimeter breiter Streifen zwischen unterschiedlichen Arten und Sorten hat das Ziel, bei der Ernte eine Vermischung zu verhindern.

Vorgeschrieben ist die Beschilderung der Vermehrungsflächen. Diese Tafeln sind gut sichtbar bei dem betreffenden Schlag anzubringen. Alle wichtigen Daten müssen gut lesbar aufgeführt sein. Nur dann kann sich der fachlich Kundige schnell informieren.

Da die Feldbesichtigung eine saisonal und zeitlich begrenzte Tätigkeit ist, werden oft freiberuflich beschäftigte Personen eingesetzt, die auf Stundenbasis entlohnt werden. Allerdings müssen diese Arbeitskräfte über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Feldbesichtiger müssen neutral sein

Außerdem müssen sie neutral sein, das heißt, kein wirtschaftliches Interesse am Ergebnis der Feldbestandsprüfung haben. Bevor solche Personen die Arbeit aufnehmen können, müssen sie von der zuständigen Behörde geprüft und für diese hoheitliche Tätigkeit verpflichtet werden. Um das Arbeitsergebnis dieser Feldprüfer überprüfen zu können, muss die Anerkennungsstelle fünf Prozent der von diesen Helfern geprüften Fläche nochmals zum Abgleich der Ergebnisse in Augenschein nehmen.

Da die Entwicklung der Pflanzenbestände zwischen den Jahren sehr unterschiedlich sein kann, kann der Zeitpunkt der Besichtigung nicht langfristig festgelegt werden. Entsprechend des Wachstums- und Witterungsverlaufs sind die Arbeiten kurzfristig durchzuführen. Dann, wenn es möglich ist, die Sortenechtheit, den Fremdbesatz und den Gesundheitszustand zu prüfen. Ergebnis wird entweder die Anerkennung oder die Aberkennung sein; zumindest vorläufig.

Die Ergebnisse werden dann der Landwirtschaftskammer mitgeteilt. Diese erstellt einen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung. Mit diesem Schreiben wird auch die Entscheidung begründet. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb einer vorgegebenen Frist widersprochen werden. Insbesondere wird das der Fall sein, wenn keine Anerkennung ausgesprochen wird.

Damit werden drei Möglichkeiten eröffnet, um doch noch zu einer Anerkennung zu kommen:

Antrag auf Nachbesichtigung der abgelehnten Bestände. Der Feldbesichtiger kann den Antrag entgegennehmen. Dabei bedarf es der baldigen Beseitigung der festgestellten Mängel. Die Nachbesichtigung ist dann gebührenpflichtig.

Antrag zur Genehmigung der Aufbereitung des Ernteguts. Die Landwirtschaftskammer befindet über einen solchen Antrag. Sie stimmt diesem meist zu, wenn der Feldprüfer die Aufbereitung im Zusammenhang mit der Feldbestandsprüfung befürwortet hat. Einen Antrag stellen können die Verfahrensbeteiligten, die im Rahmen der Anmeldung der Vermehrungsfläche vom Anmelder genannt wurden.

Erneute Besichtigung der Fläche, um die Entscheidung zu überprüfen. Dabei muss der Antrag innerhalb von drei Werktagen nach Zugang des Ergebnisses der Feldprüfung gestellt werden. Damit wird die Überprüfung der ersten Entscheidung auf den Weg gebracht. Allerdings ist dieser Antrag nur erfolgversprechend, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Ergebnis der Prüfung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Die weitere Besichtigung ist von einem anderen Prüfer durchzuführen. Der Feldbesichtiger der ersten Prüfung sollte bei der erneuten Prüfung auch zugegen sein. Nur wenn das erste Ergebnis bestätigt wird, muss der Antragsteller die weitere Gebühr entrichten. Bekommt er recht, so hat die zusätzlichen Kosten die Landwirtschaftskammer zu tragen.

Die Vorgehensweise bei Getreide

Die Zahl der Auszählungen ist von der Schlaggröße abhängig. Bei bis zu fünf Hektar sind fünf Aktionen erforderlich, von sechs bis zehn Hektar sieben und für jede weiteren angefangenen zehn Hektar eine Zusätzliche. Die Zahl ist zu erhöhen, wenn die Mängel ungleichmäßig verteilt sind und bei Zweifel- und Grenzfällen.

Vor der Auszählung der Bestände ist zunächst die Größe des Schlages nach einem Raster mit 150 Quadratmeter einzuteilen. Diese Fläche ergibt sich bei einem 83 Meter langen und 1,80 Meter breiten Streifen. Ein solches Band bietet optimale Voraussetzungen, um im Gehen den Bestand entsprechend den Vorgaben zu kontrollieren. Dabei werden der Fremdbesatz und die Gesundheit des Getreidebestandes, dessen Frucht zur Vermehrung verwendet werden soll, beurteilt.

Der Feldbesichtiger hat bei seiner Arbeit unterschiedliche Toleranzgrenzen zu beachten. Bei Roggen dürfen auf einer solchen Fläche bei Vorstufen- und „Basissaatgut“ höchstens fünf Pflanzen gezählt werden, die nicht sortenecht sind. Beim „Zertifiziertem Saatgut“ der ersten Generation werden 15 Pflanzen toleriert und bei dem der zweiten Generation keine.

Die Gesundheit spielt eine ebenso große Rolle. Beim „Basissaatgut“ dürfen nur zehn Pflanzen mit Mutterkorn befallen sein. Wird „Zertifiziertes Saatgut“ für eine Anerkennung begutachtet, so liegt die Grenze bei 20 erkrankten Pflanzen.

Um eine „Fremdbestäubung“ zu verhindern, muss ein Mindestabstand zu entsprechenden Kulturen in der Nachbarschaft eingehalten werden. Auch dies hat der Feldbesichtiger zu kontrollieren. Beim Roggen sind es 300 Meter, bei der Wintergerste 100 Meter und bei Triticale 50 Meter, wenn Saatgut der Vorstufe oder Basissaatgut angebaut wird.

Der Übersicht ist noch zu entnehmen, dass die Anforderungen bei aufbereiteter Ware entsprechend andere sind. Die Ergebnisse werden manuell erfasst und der Landwirtschaftskammer übermittelt. Nun wird der Bescheid erstellt und dem Aufraggeber zugestellt. Dieser kann nun innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Bescheid angehen.

Ziel des Gesetzes ist, dass der Handel den Ackerbauern Saat- und Pflanzgut in höchster Qualität anbieten kann. Diese gesetzlichen Regelungen und die Umsetzung dieser hoheitlichen Aufgabe dienen schließlich der Ernährungssicherung der Bevölkerung. Fazit:

  • Ziel bei der Erzeugung von Saat- und Pflanzgut ist es sortenreine und gesunde Ware zu erhalten.
  • Genaue Vorgaben dienen diesem Ziel. Diese sind einzuhalten.
  • Dem Feldbesichtiger kommt eine entscheidende Rolle zu.
  • Er hat die Aufgabe die Bestände dahingehend zu kontrollieren, ob die Vorgaben eingehalten wurden.
  • Inwieweit der Bestand die Erfordernisse erfüllt, wird in einem Bescheid festgehalten.
  • Bei Aberkennung hat der Erzeuger die Möglichkeit, dagegen anzugehen.
  • Werden die Einwände anerkannt oder kann er diesen abhelfen (Aufbereitung), so kann eine Anerkennung im „zweiten Anlauf“ erfolgen.
  • Fortschritte bei Saat- und Pflanzgut kommen der Volksernährung zugute.
Karl Riedesser – LW 23/2018