Flugausfall: Wer bezahlt das?

Fällt ein Flug wegen höherer Gewalt aus, haben Kunden Rechte

Urlaub verschoben, Geschäftstermin verpasst, am Flughafen gestrandet: Viele Reisende melden gar nicht erst Ansprüche an, weil sie glauben, bei höherer Gewalt stehe ihnen nichts zu. Doch das stimmt nicht. Die Stiftung Warentest antwortet auf die wichtigsten Fragen:

Annulierte Flüge aufgrund höherer Gewalt.

Foto: S. Rossmann/pixelio

Der Flug wurde wegen „höherer Gewalt“ gestrichen. Muss die Airline das Ticket erstatten?
Ja, Fluggäste können den vollen Preis zurückverlangen. Ein Gutschein reicht nicht. Alternativ können sie anderweitige Beförderung ans Ziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt wählen.

Gilt ein Streik als höhere Gewalt?
Als höhere Gewalt gilt ein unvorhersehbares, betriebsfremdes Ereignis, das auch bei größter Sorgfalt nicht abzuwenden war. Zum Beispiel Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen, Epidemien. Ein Streik kann dazu gehören. Doch wenn es die eigenen Piloten sind, ist das umstritten.

Ab welcher Wartezeit hat man Anspruch auf Essensgutscheine?
Ab zwei Stunden stehen Fluggästen laut EU-Verordnung 261/2004 Mahlzeiten zu, Getränke, zwei Telefonate und Hotel, falls nötig – auch bei höherer Gewalt, egal ob Pauschalreise oder Nur-Flug, so das Justizministerium. Bei Flügen bis 1 500 Kilometern reichen zwei Stunden Verspätung, bis 3 500 Kilometer drei Stunden, darüber vier Stunden.

Gilt die EU-Verordnung nur in Europa?
Sie gilt für alle Fluggesellschaften von EU-Staaten – und auch für Nicht-EU-Airlines, wenn der Abflugort innerhalb der EU liegt.

Was ist, wenn eine Pauschalreise wegen neuer Unruhen ausfällt?
Falls die Unruhen so zunehmen, dass die Reise zu gefährlich wird, muss der Veranstalter das Geld erstatten. Reisende können auch verlangen, dass er sie ohne Aufpreis auf eine gleichwertige Ersatzreise umbucht.

Wenn nur der Flug gebucht wurde und auf eigene Faust Hotel und Mietwagen. Wer zahlt dann das Storno?
Auf diesen Kosten bleiben die Reisenden sitzen, denn die Airline ist nur für den Flug zuständig. Auch Geschäftsleute, die wegen eines ausgefallenen Fluges einen Auftrag verpassen, erhalten keinen Ausgleich.

Wer zahlt, wenn der Rückflug ausfällt und man am Urlaubsort festsitzt?
Bei Pauschalreisen bleibt der Veranstalter auch bei höherer Gewalt verpflichtet, die Urlauber zurückzubringen. Mehrkosten für einen teureren Flug darf er zur Hälfte auf den Kunden umlegen. Wer keine Pauschalreise, sondern nur den Flug gebucht hat, hat laut EU-Verordnung Anspruch auf kostenlose Ersatzbeförderung zum frühesten Zeitpunkt.

In der Türkei festsitzende Urlauber mussten das Hotel zahlen. Richtig?
Eigentlich muss der Reiseveranstalter diese Kosten tragen, und viele tun das anstandslos. Er kann aber auch den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen, und dann stehen Pauschalurlauber tatsächlich mit der Rechnung allein da. Anders Reisende, die nur den Flug gebucht haben: Ihnen stehen laut EU-Verordnung auch Hotelübernachtungen zu. td/LW