Gerichtsurteil stärkt Weinwerbung
Die Beschwerdeführer waren Weinkellereien und Winzer, die gegen die Erhebung der Sonderabgaben für die Weinwerbung geklagt hatten. Sie wurden in allen Instanzen abgewiesen, die Abgaben sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Belastung durch die Beitragszahlung trifft eine homogene Gruppe. Die herkunftsbezogene Gemeinschaftswerbung erfasst 95 Prozent der im Inland abgesetzten Produkte und einen nicht unerheblichen Teil der exportierten Weine. Ein durch erfolgreiche gebietsbezogene Absatzförderung erzielter Imagegewinn färbt auch auf die nicht unmittelbar beworbenen Weine ab. Die Situation des deutschen Weinmarktes weist Besonderheiten auf, sodass Werbung von PrivatunterÂnehmen nicht mit annähernd vergleichbarer Erfolgsaussicht möglich ist. Die Qualitäts- und Absatzförderung kommt allen Betrieben zugute, auch „Trittbrettfahrern“.
Nun sollten alle Vertreter der Weinwirtschaft an einem Strang ziehen und beraten, wie das Gemeinschaftsmarketing für deutsche Weine im In- und Ausland noch effektiver werden kann. Sie tragen eine hohe Verantwortung, die seit Jahren zurückgestellten Gelder zukunftsweisend zu verwenden.
Bettina Siée – LW 26/2014