Gerichtsurteil stärkt Weinwerbung

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am Dienstag, 24. Juni 2014, die Verfassungsmäßigkeit der Abgaben an den Deutschen Weinfonds sowie an die gesetzlich normierten Gebietsweinwerbungen in vollem Umfang bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts ist eine zen­trale Absatzförderung in der Wein­wirtschaft, aufgrund der besonderen Gegebenheiten in diesem Sektor, gerechtfertigt. Wie das Gericht betonte, ist die Erfüllung der Aufgabe die Quali­tät und den Ruf des deutschen Weins insgesamt zu verbessern für die deutsche Weinwirtschaft besonders bedeutsam. Der Vorstand des Deutschen Weinfonds und die Gebietsweinwerbungen können nach fünf bangen Jahren der juristischen Auseinandersetzungen endlich erleichtert aufatmen, sie haben Rechts- und Planungssicherheit. Es wurde die Notwendigkeit eines Gemeinschaftsmarketings sowie auch die Rechtmäßigkeit der Finanzierungsgrundlage bestätigt.

Die Beschwerdeführer waren Weinkellereien und Winzer, die gegen die Erhebung der Sonderabgaben für die Weinwerbung geklagt hatten. Sie wurden in allen Instanzen abgewiesen, die Abgaben sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Belastung durch die Beitragszahlung trifft eine homogene Gruppe. Die herkunftsbezogene Gemeinschaftswerbung erfasst 95 Prozent der im Inland abgesetzten Produkte und einen nicht unerheblichen Teil der exportierten Weine. Ein durch erfolgreiche gebietsbezogene Absatzförderung erzielter Imagegewinn färbt auch auf die nicht unmittelbar beworbenen Weine ab. Die Situation des deutschen Weinmarktes weist Besonderheiten auf, sodass Werbung von Privatunter­nehmen nicht mit annähernd vergleichbarer Erfolgsaussicht möglich ist. Die Qualitäts- und Absatzförderung kommt allen Betrieben zugute, auch „Trittbrettfahrern“.

Nun sollten alle Vertreter der Weinwirtschaft an einem Strang ziehen und beraten, wie das Gemeinschaftsmarketing für deutsche Weine im In- und Ausland noch effektiver werden kann. Sie tragen eine hohe Verantwortung, die seit Jahren zurückgestellten Gelder zukunftsweisend zu verwenden.

Bettina Siée – LW 26/2014