Gülleausbringung im Herbst – was geht wann?
Die richtigen Sperrfristen beachten
Grundsätzlich besteht auf Ackerland ab dem Zeitpunkt der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des 31. Januar eine Sperrfrist für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Sticksoff (mehr als 1,5 Prozent Gesamt-N in der Trockenmasse). Ausgenommen sind Festmiste von Huf- und Klauentieren sowie Komposte. Diese dürfen lediglich in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden.

Foto: agrarfoto
Sperrfrist bis zum 31. Januar
Möglichkeiten für eine Gülledüngung im Oktober bestehen auf Grünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutter bei einer Aussaat bis zum 15. Mai. In diesen Fällen werden alle Herbst-N-Mengen auf den N-Bedarf der Kultur im Erntejahr angerechnet. Ab dem 1. September bis zum Ablauf des 31. Oktobers dürfen auf diesen Flächen maximal 80 kg Gesamt- N/ha oder 40 kg Ammonium N/ha ausgebracht werden.
Die Möglichkeit der Gülleausbringung im November besteht nur auf Antrag. Die Verbotszeiträume können um maximal vier Wochen verschoben werden. Zuständig ist die ADD, Anträge können unter add.rlp.de/de/themen/landwi... gestellt werden. In Hessen ist das Rp in Kassel zuständig.
Gülleausbringung im November nur auf Antrag
Grundsätzlich müssen vor der Ausbringung die Nährstoffgehalte der Wirtschaftsdünger bekannt sein. Für nichtgefährdete Gebiete reichen Referenzwerte (mit Quellenangabe) aus. In gefährdeten Gebieten müssen Analysewerte vorliegen, die nicht älter sind als ein Jahr. Bei den meisten Untersuchungsanstalten können Probengefäße auf der jeweiligen Homepage geordert werden.
Hermann Heidweiler, DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück – LW 43/2020