Herdenschutz: Förderung der laufenden Kosten für Wanderschäfer

Voraussetzungen können nur sehr wenige Schäfer erfüllen

In Ausgabe 33, Seite 27 des LW wurde über ein Programm des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Maßnahmen zum Schutz der Herde vor dem Wolf berichtet, für das über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) bis zum 31. August Anträge gestellt werden können. Da es beim Hessischen Verband für Schafzucht und -haltung (HVSZH) dazu viele Nachfragen gab, informiert dieser im Folgenden kurz über die zu beachtenden Förderrichtlinien und nimmt dazu Stellung.

  • Ein Förderprogramm für Wanderschafhalter hat das Bundeslandwirtschaftsministerium herausgebracht. Die Voraussetzungen können nach Ansicht des Hessischen Verbandes für Schafzucht und -haltung jedoch nur von sehr wenigen Betrieben erfüllt werden.

    Foto: landpixel

    Gefördert wird der Mehraufwand für die Kontrollen, die Überwachung und die Absicherung der Wanderschafe mit 36 Euro pro Tier und Jahr.
  • Die Förderung wird über die De-minimis Beihilfe gewährt. Dies bedeutet, dass die Beihilfe 15 000 Euro innerhalb von drei Jahren im Agrarsektor nicht übersteigen darf. Insofern ist die Angabe, dass „eine Förderhöhe von 36 Euro pro Wanderschaf“ vorgesehen ist, nur bedingt richtig.
  • Förderfähig sind nur Wanderschäfer, die weniger als 40 ha Grünland oder Dauergrünland bewirtschaften, gepachtet oder im Eigentum haben.
  • Des Weiteren muss der Schafhalter mindestens 200 Schafe, die älter als ein Jahr sind, vorweisen.
  • Eine weitere Fördervoraussetzung ist, dass der Wanderschäfer während der Hauptweidesaison (1. April bis 1. Oktober 2019) mit seiner Herde durch offenes, allgemein zugängliches Gelände, welches sich in der Regel nicht im Eigentum des Betriebes befindet oder gepachtet ist, zieht oder die Schafe dort unterbringt.

Nur Schafhalter, die die genannten betrieblichen Vorrausetzungen mitbringen, sollten nach Ansicht des HVSZH einen Antrag zur Förderung stellen. Diese Voraussetzungen treffen nach Angaben des Verbandes jedoch nur auf sehr wenige Wanderschäfer zu, da heutzutage kaum ein Betrieb mit „nur 40 ha“ Grünland und Dauergrünland seine Lebensexistenz sichern könne. Weitere Infos zur Förderrichtlinie unter www.bmel.de.

 – LW 34/2019