Entscheidend für die Frage, ob Haushaltsangehörige, wie zum Beispiel Altenteiler, separate GEZ-Gebühren zahlen müssen, ist deren Einkommen und nicht, ob diese einen separaten Wohnteil haben. Im Klartext: Haushaltsangehörige (wie Kinder, Großeltern) müssen Geräte dann selbst anmelden, wenn sie ein eigenes EinÂkommen – wie BAFöG, Ausbildungsvergütung oder Rente – haben, das den einfachen Sozialhilferegelsatz/Regelsatz für Haushaltsangehörige übersteigt. Diese Regelsätze sind bundeseinheitlich geÂregelt. Die Höhe des maßgeblichen monatlichen Regelsatzes für HaushaltsangeÂhörige beträgt aktuell 278 Euro. Die Rundfunkgeräte von HaushaltsÂangehörigen sind also dann nicht anmelde- und gebührenpflichtig, wenn ihr Einkommen den einfachen SozialhilfeÂregelÂsatz/Regelsatz für Haushaltsangehörige nicht übersteigt. VoÂraussetzung ist jedoch, dass im Haushalt bereits Rundfunkgeräte anÂgemeldet sind. Geht man also davon aus, dass ein Altenteiler durch die Rente ein eigenes Einkommen oberhalb des oben genannten Wertes hat, unterliegt er einer separaten Gebührenpflicht trotz Einbindung in den gemeinsamen Haushalt der Familie. Friedrich Ellerbrock
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