„Haben Sie alle Radios angemeldet?“

Wenn der „Rundfunkgebührenbeauftragte“ kommt

Betriebe aus Landwirtschaft, Wein- und Obstbau werden in unregelmäßigen Abständen von „Rundfunkgebührenbeauftragten“ (Mitarbeiter der Gebühreneinzugszentrale/GEZ) besucht, um Informationen über die Gebührenmeldung und -Zahlung von Radios und Fernsehern zu sammeln. Das LW berichtete schon in der Ausgabe 2/2008 darüber (siehe Internet www.lw-heute.de, Suche: Wenn die GEZ auf den Hof kommt). Insbesondere in den letzten Wochen und Monaten gibt es wieder vermehrt Rückmeldungen über derartige Besuche. Die Rundfunkgebühren wurden übrigens zum 1. Januar 2009 wieder angehoben. Damit man sich bei Kontrollen richtig verhalten kann, haben wir wichtige Informationen zusammengetragen.

Unbeliebter Gast: Ein GEZ-Gebühreneintreiber mit Anmeldeformularen klingelt an der Tür.

Foto: imago images

Rechtsgrundlage ist der Rundfunkstaatsvertrag. Demnach ist grundsätzlich jeder, der ein Rundfunkempfangsgerät „zum Empfang bereit hält“, zur Zahlung der Rundfunkgebühr verpflichtet. Auf die Nutzung des Gerätes oder die Empfangsmöglichkeit bestimmter Sender kommt es dabei ausdrücklich nicht an. Der Besitz oder die Nutzung von Empfangsgeräten wie Fernseher oder Radio verpflichten zur Auskunft gegenüber den Rundfunkanstalten beziehungsweise der GEZ und somit zur Zahlung der Rundfunkgebühr, die ab 2009 für Radio- und Fernsehgeräte 17,98 Euro im Monat betragen. Weitere Geräte, die im gleichen privaten Haushalt zum Empfang bereit gehalten werden, sind gebührenfrei. Auch Radios in ausschließlich privat genutzten Fahrzeugen.

  • Radio- und Fernsehgeräte in einer Altenteilerwohnung, die separat und abgeschlossen ist, sind separat anzumelden, da es sich um einen eigenen Haushalt handelt.
  • Jugendliche und Auszubildende mit einem eigenen Einkommen oberhalb des Sozialhilfesatzes müssen ihre Geräte ebenfalls separat anmelden.
  • Im gewerblichen Bereich, zu dem in diesem Fall auch die Landwirtschaft zählt, ist für jedes Radiogerät und für jedes Fernsehgerät eine eigene Gebühr zu bezahlen.
    Beispiel: Wenn also in drei Traktoren drei Radios sowie im Betriebs-Transporter ebenfalls ein Radio eingebaut sind, so sind für insgesamt vier Radios Rundfunkgebühren in Höhe von jeweils 5,76 Euro pro Monat und Gerät zu entrichten.
  • Ab 2007 müssen auch sogenannte „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ (wie Internet-PC und -Handys) berücksichtigt werden, für die je Betriebsstätte ebenfalls eine Gebühr von 5,76 Euro/Monat fällig wird. Abweichend vom Grundsatz, dass im gewerblichen Bereich für jedes einzelne Gerät eine separate Gebühr fällig wird, gilt für diese „neuartigen Rundfunkempfangsgeräte“ die sogenannte Zweitgerätefreiheit.
    Beispiel 1: Hat ein Weingut drei Internet-Computer auf seinem Anwesen, so wird nur eine Gebühr fällig.
    Beispiel 2: Wird nun für ein betrieblich genutztes KFZ, das ebenfalls dem Betriebsgrundstück zuzuordnen ist, bereits gezahlt, entfällt die Gebühr für den Internet-PC ebenfalls.

Was macht, was darf der Rundfunkgebührenbeauftragte?

Er ist quasi selbständiger „Subunternehmer“ der deutschen Landesrundfunkanstalten (in Rheinland-Pfalz beispielsweise des SWR). Seine Aufgabe ist die Kontrolle über die Einhaltung der Gebührenpflicht gemäß dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Rundfunkgebührenbeauftragte arbeiten auf Provisionsbasis. Dies bedeutet ein um so höheres Einkommen, je höher die Erfolgsquote bei der An- und Nachmeldung von Fernseh- und Radiogeräten ist.

Um Auskunft über die „zum Empfang bereit gehaltenen“ Geräte einzuholen, klingeln Rundfunkgebührenbeauftragte, ähnlich wie Vertreter, an Türen von Privathaushalten und Firmen. Sie haben kein Recht, ohne Zustimmung Wohnungen oder Unternehmensgelände zu betreten, und damit keinerlei Betretungsrecht oder gar „Polizeigewalt“. Rundfunkgebührenbeauftragte haben nämlich nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) keinerlei hoheitlichen Befugnisse. Sie sind beispielsweise nicht befugt, Privaträume gegen den Willen der Bewohner zu betreten.

Kommt der Besuch des Rundfunkgebührenbeauftragten zeitlich ungelegen, wie zum Beispiel in der Ernte, oder ist der Landwirt durch betriebliche Planungen gebunden, sollte der Rundfunkgebührenbeauftragte auf einen anderen Termin verwiesen werden.

Die GEZ sowie die Rundfunkgebührenbeauftragten haben Zugriff auf die Daten der Einwohnermeldeämter über Ab- und Anmeldungen bzw. über Todesfälle volljähriger Bürger. Auch die Adressen von bereits gemeldeten Rundfunkteilnehmern (zum Beispiel ausschließlich als Hörfunkteilnehmer angemeldete Teilnehmer) werden genutzt sowie nicht zuletzt Adressen von externen Adressanbietern. Keinen Einblick haben die „GEZ-Kontrolleure“ dagegen auf Zulassungsdaten von Fahrzeugen wie Schlepper oder PKW.

Was man beim Gespräch beachten sollte

Grundsätzlich sollte sich der Rundfunkgebührenbeauftragte zu Anfang des Gesprächs unaufgefordert ausweisen. Falls er dies nicht tut, sollte man ihn darauf freundlich, aber verbindlich hinweisen. In der Regel wird er einen Ausweis von der örtlichen Rundfunkanstalt (zum Beispiel SWR) haben.

Für alle Fälle gilt: Das Hausrecht des Eigentümers bleibt uneingeschränkt bestehen! Sollte sich der Unternehmer dennoch im Einzelfall bedrängt oder eingeschüchtert fühlen, empfiehlt es sich, Hausverbot zu erteilen.

Auf Fragen wie „Mit ihrem Privat-Pkw holen Sie doch sicher ab und zu mal ein Ersatzteil oder fahren zur Bank, um Auszüge für das Betriebskonto zu holen?“ sollte man besonnen antworten, da schon eine minimale gewerbliche Nutzung von sonst privaten KFZ mit eingebautem Radiogerät sofort zur Gebührenpflicht führt.

Spricht der Beauftragte minderjährige Kinder oder Mitarbeiter an und versucht auf diesem Weg Informationen zu erhalten, sollte sich der Unternehmer dagegen verwehren. Gleichzeitig sollten minderjährige Kinder oder Mitarbeiter darauf hingewiesen werden, dass sie keine Auskünfte geben können und an den Unternehmer verweisen.

Freundlichkeit und überlegtes Handeln

Es empfiehlt sich, grundsätzlich freundlich zu bleiben (solange es der Rundfunkgebührenbeauftragte auch ist). Zwar hat die GEZ ein Auskunftsrecht, es sollten aber nicht unüberlegt und unter Zeitdruck An- und Nachmeldungen von Rundfunkgeräten direkt beim Besuch des Rundfunkgebührenbeauftragten unterschrieben werden. Wenn man bei der Beantwortung der Fragen unsicher ist, empfiehlt es sich, den Rundfunkgebührenbeauftragten um die Überlassung von Formularen zu bitten, und diese erst im Nachhi­nein per Post an die Rundfunkanstalt bzw. GEZ zu senden.

Auch nachträgliche Anmeldungen von Geräten können durch den Rundfunkgebührenbeauftragten vorgenommen werden. Wenn beispielsweise der Landwirt es versäumt hat, das Radio des neu hinzugekommenen Traktors anzumelden. In der Regel wird der Rundfunkgebührenbeauftragte die Nachmeldung für drei Jahre rückwirkend machen. Wenn das Radio nun aber erst vor circa einem Monat nachgerüstet wurde, sollte auf diesen Umstand besonders hingewiesen werden.

Geräte in Mitarbeiterwohnungen

Stellt der Unternehmer in Mitarbeiter-Wohnungen Rundfunkgeräte auf, sind diese ebenfalls jeweils separat für den Unternehmer gebührenpflichtig. Beispiel 1: Ein Obstbauer hält eine Wohnung vor für polnische Saison-Arbeitskräfte, die vom Betrieb aus mit einem Radio und einem Fernsehgerät ausgestattet ist. Die Gebühr hat der Obstbauer zu zahlen. Beispiel 2: Hat ein Unternehmer jedoch eine Wohnung ohne jedes Rundfunkgerät an einen Mitarbeiter vermietet, der sein eigenes Radio mitbringt, so ist der Mitarbeiter für die Anmeldung seines Gerätes sowie die Zahlung der Rundfunkgebühren selbst verantwortlich.

Fremdenzimmer und Ferienwohnungen

In Pensionen und Gaststätten ist jedes Gerät anmelde- und gebührenpflichtig. Allerdings wird nur für das erste Gerät die volle Gebühr fällig. Für jedes weitere Geräte, auch diejenigen in den vermieteten Zimmern, fällt jeweils die halbe Gebühr an.

Dies gilt in gleicher Weise auch für Ferienwohnungen. Auch hier ist die Geräteausstattung in der ersten Ferienwohnung voll gebührenpflichtig, für jede weitere Ferienwohnung wird jeweils eine halbe Gebühr fällig. Und zwar unabhängig von der Vermietung. Friedrich Ellerbrock, Bauern- und Winzerverband Rhein­­land-Pfalz Süd