Mit diesem weitreichenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts hatte kaum jemand gerechnet. Vertreter von CMA und ZMP gingen zwar davon aus, dass das oberste deutsche Gericht das Absatzfondsgesetz als nicht verfassungsgemäß ansehen würde, glaubten aber auch, dass die Einrichtung mit weiteren Reformschritten erhalten werden könnte. Mit dem Zusatz „und nichtig“ ist jedoch klar, dass das Absatzfondsgesetz gestorben ist. Ein gleichgeartetes gemeinsames Marketing, das auf Freiwilligkeit basieren würde, ist kaum vorstellbar. Die Werbung für Produkte der deutschen Agrarwirtschaft wird nun vollständig den Unternehmen der Ernährungsindustrie zufallen, die sie ohnehin betreiben. Einen empfindlichen Schlag hatte die Gemeinschaftswerbung schon vor Jahren dadurch erhalten, dass sie aufgrund des EU-Wettbewerbsrechts nicht mehr mit Slogans wie „Aus deutschen Landen frisch auf den Tisch“ werben durfte. Dadurch wurde die Werbung unspezifischer.
Die Anhängerschaft unter den Bauern, die schließlich die Beiträge zu leisten hatten, hat dies jedenfalls nicht vergrößert. Viele haben sich geärgert, dass ihnen pro Schwein 51 Cent, 16 Cent pro Tonne Zuckerrüben, oder 1,22 Euro pro Tonne Milch abgezogen wurden, dem aber nichts Greifbares gegenüberstand. Auch die Arbeit der ZMP wurde durchaus zwiespältig gesehen. Einerseits sorgte sie durch die Preisnotierungen für Markttransparenz, andererseits verschaffte sie den Marktpartnern Informationen, mit denen sie die Preise womöglich drücken konnten.
Bei all dem hat die CMA gerade in den letzten Jahren große Anstrengungen unternommen und auch viel erreicht. Sie hat den Export mit angekurbelt und verstärkt international Kontakte für die Nahrungsmittelindustrie geknüpft. Darüber hinaus hat sie durch ihre Öffentlichkeitsarbeit für ein gutes Bild der Landwirtschaft gesorgt. Darüber allerdings hatte das Verfassungsgericht nicht zu urteilen.
Leser, die das LW Hessenbauer / Pfälzer Bauer / Der Landbote mit der Post zugestellt bekommen, können ihre Kundennummer dem gelben Adressetikett auf der Umschlagsseite entnehmen .
Die Kundenummer finden Sie ebenfalls auf der Abonnementrechnung (8 Ziffern, beginnt mit zwei Nullen).
Zahlen Sie das LW per Bankeinzug, dann finden Sie die Kundennummer auf ihrem Kontoauszug. Die Nummer hat 8 Ziffern, ist mit Kto gekennzeichnet und beginnt mit 12.
Sollten Sie Probleme mit den Zugangsdaten haben, dann wenden Sie sich bitte an lw-abo@lv-hessen.de, oder Telefon: 06172/7106 191.