Die Patentierung von tierischem Erbgut und von biotechnologischen Verfahren sorgte in dieser Woche für Diskussionen und Wirbel in den Medien. Anlass war das Auslaufen der Einspruchsfrist gegen das so genannte Schweinepatent beim Europäischen Patentamt.
Die Befürchtung aus Sicht der Landwirtschaft ist, dass durch die Patentierung von biotechnischen Verfahren oder von Teilen des Erbguts praktisch durch die Hintertür auch herkömmliche und nicht patentierbare Züchtungsmethoden wie Kreuzung oder Selektion eingeschränkt oder verteuert werden könnten. Denn ein Patentinhaber kann die Nutzung seiner „Erfindung“ ganz verbieten oder eine saftige Lizenz verlangen, im Gegensatz etwa zu dem moderateren Sortenschutz, den wir in der Pflanzenzucht kennen. Hier können aufgrund des sogenannten Züchtervorbehalts Zuchtunternehmen für ihre eigene Forschung ohne Einschränkungen auch die Ergebnisse anderer Züchter verwenden.
Grundsätzlich sind Patente, auch in der Tierzucht, notwendig, um einen Anreiz für die teure Forschung zu bieten. Als hilfreiches Patent kennen wir beispielsweise den Halothantest, mit dem stressempfindliche Schweine identifiziert werden können. Biotechnisch patentierte Verfahren zur Identifizierung von genetischen Eigenschaften sind in der Tierzucht gang und gäbe und führen zu Zuchtfortschritt. Etwas anderes sind allerdings Patente auf Tiere und auch Pflanzen.
Die Gefahr besteht, dass sich künftig beispielsweise finanzstarke Unternehmen die besten Spitzeneber einkaufen und in den Nachkommen ein bestimmÂtes patentiertes Gen einbauen. Setzt ein Schweinezüchter diese transgenen Eber ein und verkauft die Nachkommen, wären Lizenzgebühren fällig. Die Züchtung könnte sich verteuern und schnell auf wenige Unternehmen konzentrieren. Deshalb muss der rechtliche Rahmen für die Biopatentierung sehr eng sein.
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