Das Für und Wider der Bundeswaldgesetz-Novelle

Dass die Novelle des Bundeswaldgesetzes nun nicht mehr in dieser Legislaturperiode beschlossen wird, kann man mit einem lachenden und einem weinenden Auge betrachten. Die Novelle sollte genauer definieren, was ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist. Dadurch wäre allerdings der Gestaltungsspielraum der Waldeigentümer bei der Bewirtschaftung ihrer Wälder eingeschränkt worden, die seit Generationen nachhaltig und sehr vielfältig Wirtschaften. Dies zeigt sich an dem größten Streitpunkt, nämlich der Pflicht zum Aufbau von standortheimischen Wäldern. Eingeführte Bäume wie die Douglasie oder die Roteiche könnte man unter Umständen nicht mehr pflanzen, obwohl sie in den Bestand und in die Umwelt passen und betriebswirtschaftlich notwendig sind. Der Klimawandel kann es zudem noch viel notwendiger machen, auf fremde Baumarten zurückzugreifen. Grundsätzlich wäre eine Beschränkung der Baumartenwahl auch ein Eingriff in die autonome betriebliche Entscheidung.

Positiv an einer Novellierung wäre die Lockerung der Verkehrs­sicherungspflicht gewesen. Spaziergänger haben in Deutschland freien Zugang zum Wald, auch in den Privatwald. Dies ist eigentlich schon ein Privileg für den Erholungssuchenden. Dass der Waldbesitzer bislang auch noch für Schäden aufkommen muss, die über Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinausgehen, ist deshalb widersinnig.

Auch die Erweiterung des Aufgabenkatalogs der Forstwirtschaftlichen Vereinigungen mit der Möglichkeit, Holz selbst zu vermarkten, wäre zu begrüßen, weil mehr Chancen auf den Märkten wahrgenommen werden können. Ebenso positiv wäre die Klarstellung, dass Kurzumtriebsplantagen und Agroforstflächen kein Wald im Sinne des Gesetzes sind. Ob und wie in der nächsten Legislaturperiode das Bundeswaldgesetz novelliert wird, hängt nun vom Wahlausgang im September ab.

Cornelius Mohr