Patientenverfügung erstellen

Niederschrift ist bindend – neues Recht seit 1. September

Ein Unfall oder eine schwere Krankheit können jeden in eine Situation bringen, in der ein selbstverantwortliches Handeln verwehrt ist, aber Entscheidungen getroffen werden müssen. Wie sollte für solche Situationen vorgesorgt werden?

Eine Patientenverfügung ist jetzt bindend. Sie wird am besten selbst handgeschrieben. Vordrucke können hilfreich sein.

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Jeder Volljährige hat die Möglichkeit, für einen solchen Fall der Fälle eine „Patientenverfügung“ zu schreiben, in der er detailliert aufgelistet hat, ob er – und gegebenenfalls welche – lebensverlängernden Maßnahmen wünscht.

Nach dem zum 1. September 2009 in Kraft tretenden Gesetz haben sich die Ärzte regelmäßig an eine solche Verfügung zu halten – es sei denn, die Niederschrift liegt schon mehrere Jahre zurück, sodass nicht mit Sicherheit angenommen werden kann, ob es sich tatsächlich noch um den aktuellen Willen der betreffenden Person handelt. Oder dass die in der Patientenverfügung niedergelegten Fakten zu unbestimmt sind, um sie buchstabengetreu zu befolgen. Oder dass seit der Niederschrift die medizinische Entwicklung derart fortgeschritten ist, dass davon auszugehen ist, dass die in der Patientenverfügung vorge­gebenen Anweisungen nicht ­geschrieben worden wären, wenn der neueste medizinische Stand schon bekannt gewesen wäre.

Handschriftliche Verfügung – ein Beispiel

Eine Patientenverfügung wird am besten selbst handgeschrieben. Sie kann durchaus einem Formular „nachempfunden“ sein. Doch sollte die Verfügung zumindest erkennen lassen, dass sich der Verfasser intensiv mit dem Thema befasst hat, etwa so:

Für den Fall, dass ich zu einer Entscheidung oder einem Gespräch nicht mehr fähig bin, verfüge ich:

  • Im Fall... meiner nicht mehr zu heilenden Bewusstlosigkeit,
  • aller Voraussicht nach schwerster Dauerschädigung meines Gehirns
  • des dauernden Ausfalls lebenswichtiger Funktionen meines Körpers
  • oder im Endstadium einer zum Tod führenden Krankheit, wenn die Behandlung nur noch dazu führen würde, das Sterben zu verlängern,
  • insbesondere, wenn die Behand­lung mit erheblichen Schmerzen oder Beeinträchtigungen verbunden wäre, will ich

- keine Intensivbehandlung
- die Einstellung der Ernährung, nur noch Mundpflege
- nur angst- und/oder schmerzlindernde Maßnahmen, wenn nötig
- keine künstliche Beatmung
- keine Bluttransfusion
- keine Organtransplantation
- keine künstliche Niere
- keinen Anschluss an eine Herz-Lungen-Maschine
- keine Einweisung in ein Heim.

Meine Vertrauensperson(en): Name(n), Adresse(n), Telefon.

Diese Verfügung wurde bei klarem Verstand und in voller Kenntnis der Rechtslage unterzeichnet.

Ort, Datum Unterschrift

Unterstützung vom Hausarzt

Wer sich nicht zutraut, eine solche Verfügung „individuell“ abzufassen, der spricht mit dem Hausarzt oder einem Notar. Auch Verbraucherberatungsstellen helfen oft weiter. Natürlich kann die Verfügung jederzeit geändert werden.

Sinnvoll ist es, von der Verfügung Kopien zu ziehen und eine davon zu Hause aufzubewahren und eine weitere in der Hand- oder Brieftasche. Alternativ genügt es auch, nur einen Hinweis mit sich zu führen, aus dem hervorgeht, dass eine Patientenverfügung geschrieben wurde und wo das Original zu finden ist. Weitere Exemplare können sich bei vertrauten Personen befinden.

Formulierungshilfen im Netz

Das Bundesjustizministerium (BJM) nimmt ausführlich Stellung zu dem neuen Gesetz, mit dem die Rechte der Patienten gegenüber den Ärzten auf eine stabilere Grundlage gestellt wurden. Die auf der Internetseite des BJM nachzulesende „Formulierungshilfe Patientenverfügung“ umfasst 14 Seiten und schildert detailliert, wer für welche Situation Vorsorge treffen kann – mit individuellen Textvorschlägen: http://www.bmj.bund.de/media/archive/694.pdf#search=“formulierungshilfe“. Weitere Informationen gibt es auch unter www.bmj.de Link Service, Publikationen, „Patientenverfügung“. lsv