Wer ehrenamtlich aktiv ist, braucht ausreichenden Versicherungsschutz

Rund 23 Mio. Deutsche arbeiten ehrenamtlich. Das verlangt viel Einsatz und Freizeit, ohne dass es dafür irgendeine Bezahlung gibt. Doch das hilft nichts, wenn mal etwas passiert: Da stehen Ehrenamtler voll in der Haftung. Denn wer andere schädigt, muss dafür geradestehen – egal ob grobe Fahrlässigkeit oder bloß eine kleine, alltägliche Unachtsamkeit vorliegt. Da kann schon eine zu glatt gewienerte Bühne beim Kinderfest reichen. Falls jemand ausrutscht und querschnittsgelähmt eine lebenslange Rente braucht, kann das den Vereinsvorstand um seine finanzielle Existenz bringen.

Wer sich ehrenamtlich einsetzt, sollte auch abgesichert sein.

Foto: S.Hofschlaeger/pixelio

Gegen solche Risiken sollten sich ehrenamtlich Tätige absichern, rät die Stiftung Warentest. Die Privat­haftpflichtversicherung nämlich greift nur bei reinen Hilfsarbeiten, etwa wenn jemand den Rasen vorm Vereinsheim mäht. Tätigkeiten aber, mit denen Verantwortung verbunden ist, schließen die Versicherer im Kleingedruckten aus. Das gilt für gewählte Ämter wie Präsident oder Kassierer. Zwar gibt Paragraf 31a Bürgerliches Gesetzbuch ehrenamtlich Tätigen seit Herbst 2009 einen Anspruch darauf, dass der Verein sie von der Haftung freistellt. Deshalb muss bei leichter Fahrlässigkeit im Regelfall die Vereinskasse bluten. Aber das gilt nicht für grobe Fahrlässigkeit. Außerdem läuft die Freistellung ins Leere, wenn – und das kann schnell passieren – gar nicht genug Geld in der Vereinskasse ist. Geschädigte können sich meist aussuchen, ob sie den Verein, den Vorstand oder beide in Haftung nehmen. Doch viele Ehrenamtler sind bereits haftpflichtversichert, ohne es zu wissen. Das gilt zum Beispiel für Helfer im Dienst von Kommunen, etwa wenn Eltern die Schulräume streichen. Außerdem haben viele Bundesländer Ehrenamtsversicherungen. Die gelten aber oft nur für die vielen kleinen Gruppen, die sich für das Gemeinwohl engagieren und gar nicht als Verein gründen: Nachbarschaftshilfen, Bürgerinitiativen, Selbsthilfegruppen, nicht aber eingetragene Vereine. Welche Länder dies bieten, steht unter www.buergergesellschaft.de. Außerdem greifen die Länderversicherungen in der Regel nur für die Menschen, nicht für die Vereine. Die wiederum können sich mit speziellen Verträgen schützen: Die Vereinshaftpflicht trägt Sach- und Personenschäden. Sie prüft, ob ein Geschädigter tatsächlich Anspruch auf Ausgleich hat oder ob ihn eine Mitschuld trifft. In dem Fall wehrt sie Ansprüche ab, wirkt also wie eine Rechtsschutzversicherung. Für rein finanzielle Schäden ist zusätzlich eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung erforderlich. Sie springt auch ein, wenn für fest­angestellte Mitarbeiter zu wenig Sozialabgaben abgeführt wurden. Ebenso wichtig ist die Veranstalterhaftpflicht, zum Beispiel fürs Kinderfest oder Seifenkistenrennen. Der Vertrag kann separat für einzelne Veranstaltungen abgeschlossen werden. td