Jede Minute zählt!
Anzeichen für einen Schlaganfall ernst nehmen
Sehstörungen und Schwindel, plötzliche Schwäche, Unfähigkeit, sich sprachlich wie gewohnt auszudrücken, sind klassische Schlaganfallsymptome. Wer solche Anzeichen bei sich bemerkt, sollte diese unbedingt ernst nehmen und umgehend einen Arzt aufsuchen. Nur der kann feststellen, ob es sich womöglich um Vorboten eines Schlaganfalls handelt oder ob bereits ein Schlaganfall vorliegt.

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F – Face (Gesicht): Achten Sie auf die Mimik des Betroffenen. Bitten Sie, den Betroffenen zu lächeln. Gelingt das nicht oder nur halbseitig, kann dies ein Hinweis auf eine halbseitige Gesichtslähmung sein.
A – Arms (Arme): Bitten Sie den Betroffenen, gleichzeitig beide Arme zu heben, die Handflächen nach oben zu drehen und rund 10 Sekunden in dieser Position zu bleiben. Ein Schlaganfallpatient wird die Arme nicht so halten können. Bei einer Lähmung wird der Patient die Arme vorzeitig sinken lassen und/oder die Hände wieder nach innen drehen.
S – Speech (Sprache): Fordern Sie den Patienten auf, einen einfachen Satz klar artikuliert nachzusprechen. Geht das nicht, werden Silben oder Wörter verschluckt oder fehlen ganz, kann diese Sprachstörung ein Hinweis auf einen Schlaganfall sein.
T – Time (Zeit): Gibt nur einer dieser Tests Anlass zur Vermutung, dass ein Schlaganfall vorliegt, muss sofort gehandelt werden. Jeder Schlaganfall ist ein Notfall, jede Minute, die gewonnen wird, ist wertvoll. Wählen Sie sofort die Notrufnummer ☎ 112, schildern Sie die Auffälligkeiten und befolgen Sie die Anweisungen der Rettungsleitstelle.
Das Wichtigste überhaupt ist: Greifen Sie ein, wenn jemand offensichtlich in Schwierigkeiten ist. „Schauen Sie nicht weg“, fordert der Vorstandsvorsitzende der SVLG, Arnd Spahn. Niemand dürfe sich scheuen, etwa aus einer falsch verstandenen Höflichkeit heraus auf einen hilflosen, desorientiert wirkenden Menschen zuzugehen, nachzufragen und Hilfe anzubieten. Spahn: „Ziehen Sie zur Not eine weitere Person hinzu, wenn Sie sich unsicher fühlen. Helfen Sie! Möglicherweise retten Sie damit ein Menschenleben.“
svlfg – LW 45/2014