Kein Pflanzenschutz-Einsatz ohne Plakette!

Pflanzenschutzgeräteprüfung im Frühjahr 2013

Bei der obligatorischen Pflanzenschutzgerätekontrolle hat sich das Frühjahr als Hauptkontrollzeitraum herauskristallisiert. Die Landmaschinen-Fachbetriebe bieten überwiegend in den Monaten März bis Juni Kontrolltermine an.

Die 2011 vergebene orangefarbene Plakette (Aufdruck Jahreszahl 2013) verliert in diesem Jahr ihre Gültigkeit.

Foto: agrar-press

Läuft die Gültigkeit der Plakette im ersten Halbjahr ab, sind die in diesem Zeitraum angebotenen Termine wahrzunehmen (siehe Terminplan für Pflanzenschutzgerätekontrolle 2013). Viele Werkstätten halten aus Kosten- und Platzgründen die Prüfeinrichtung nur in einem bestimmten Zeitraum bereit. Gültige Plaketten sind die blaue Plakette (Aufdruck Jahreszahl: 2014) und die in diesem Jahr zu vergebende gelbe Plakette (Aufdruck Jahreszahl 2015). Die 2011 vergebene orangefarbene Plakette (Aufdruck Jahreszahl 2013) verliert in diesem Jahr ihre Gültigkeit.

Auch nach der Veröffentlichung des neuen Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG), in dem verschiedene EG/EU Richtlinien und Verordnungen umgesetzt wurden, besteht für alle Pflanzenschutzgeräte, sofern sie keiner vorgeschriebenen Prüfung unterzogen wurden, ein Verwendungsverbot (bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit). Dies führt daneben nach dem Pflanzenschutzgesetz auch zu einem Verstoß gegen Cross-Compliance Vorgaben und wird mit einer Kürzung der Förderprämie geahndet.

Da die auf dem neuen PflSchG basierenden Verordnungen und Richtlinien bis heute noch nicht umgesetzt sind, gelten auch weiterhin die seit dem 1. Juli 1993 gültigen gesetzliche Bestimmungen mit den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten. Danach müssen alle Pflanzenschutzgeräte im Abstand von zwei Jahren durch amtlich anerkannte Kontrollstellen kontrolliert werden. Ausgenommen von der Kontrollpflicht sind lediglich Pflanzenschutzgeräte, die von einer Person getragen werden können.

Vorgaben für die Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten

Eine Sonderregelung gilt auch bei Neugeräten. Diese müssen innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ingebrauchnahme kontrolliert werden, sofern sie nicht ab Werk mit einer Plakette versehen wurden. Bei Gebrauchtgeräten für Flächenkulturen umfasst die Kontrolle insgesamt elf Merkmale, von denen einige durch Messungen überprüft werden müssen.

Bei einfach aufgebauten Pflanzenschutzgeräten, wie zum Beispiel Schlauch- oder Herbizidspritzgeräten, sind nicht alle Bauteile, die in der Kontrollrichtlinie aufgeführt sind, für ihre Funktionsfähigkeit erforderlich und vorhanden. Entsprechend verringert sich der Kontrollaufwand.

Durch eine entsprechende Wartung und Pflege des Pflanzenschutzgerätes kann der Halter die Prüf- und Reparaturzeiten verkürzen. Besonders ist darauf zu achten, dass die Anschlüsse zur Prüfung der Pumpenleistung und – wo vorhanden – des Durchflussmessers gangbar sind. Weiterhin werden die Geräte nur in sauberem Zustand kontrolliert, dies bedeutet, dass alle Filter und das ganze System frei von Pflanzenschutzmitteln sein müssen. Sollten hierfür Reinigungsmaßnahmen notwendig sein, haben diese auf den entsprechenden Behandlungsflächen stattzufinden. Es muss vermieden werden, dass Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe in die Abwässer gelangen.

Das Spritzfass ist mit reinem Wasser zu füllen. Die Füllmenge sollte etwa der doppelten Pumpenleistung bei Nenndrehzahl entsprechen, in den meisten Fällen mindestens 200 bis 400 l Wasser. Das Kontrollpersonal ist verpflichtet, verschmutzte Geräte oder mit verunreinigtem Wasser gefüllte Feldspritzen nicht zu kontrollieren. Das bei der Kontrolle verwendete Wasser wird aufgefangen und in das Spritzfass rückgeführt.

Pflicht zur technischen Nachrüstung besteht nicht

Bei Gerätehaltern herrscht zum Teil Unsicherheit über die Ausstattung ihrer Geräte für die Kontrolle. Eine Nachrüstpflicht mit Injektordüsen besteht nicht. Gleichwohl ist nach den Auflagen der Pflanzenschutzmittel deren Ausbringung ohne diese Technik teilweise stark eingeschränkt oder nicht möglich.

Weitere Anfragen betreffen den Spülwasserbehälter. Eine Pflicht zur Nachrüstung bei Gebrauchtgeräten besteht nicht. Bei Neugeräten sind Spülwasserbehälter und Innenreinigungsset seit 15 Jahren Standard. Soll die Spritze noch mehrere Jahre eingesetzt werden, kann ein nachträglich angebauter Wasserbehälter die Spülung erleichtern und sich rentieren. Eine neuere Methode der Innenreinigung von Pflanzenschutzgeräten stellt das „Kontinuierliche Innenreinigungsverfahren“ dar. Hierbei wird über eine separate Pumpe Spülwasser über Innenreinigungsdüsen eingespült und gleichzeitig über die Gerätepumpe auch wieder ausgebracht. Versuche haben gezeigt, dass durch dieses Verfahren die Konzentration der technischen Restmenge auf unter 1 Prozent gesenkt werden konnte.

Die Kosten für die Gerätekontrolle können je nach Werkstatt unterschiedlich sein. So wird meist ein Grundbetrag genommen und der Kontrollaufwand wird je nach Zeit zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Betrag ist frei verhandelbar, und es muss davon nichts an den Staat abgeführt werden. Für weitere Fragen zur Gerätekontrolle steht der Autor unter ☎ 0641/303-5213 zur Verfügung.

Lothar Hessler, Pflanzenschutzdienst Hessen, Regierungspräsidium Gießen – LW 9/2013