Klage gegen Landschaftsschutzgebiet in Mainz-Ebersheim leider erfolglos

Die Ausweisung des überwiegend weinbaulich genutzten Landschaftsschutz­gebietes „Südhang und Südplateau Ebersheim“ durch die Stadt Mainz im Juni 2019 ist wirksam. Dies entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Normenkontrollverfahren und teilte dies öffentlich mit.

Foto: Screenshot LANIS: GeoBasis-DE_LVermGeoRP
Das südlich von Mainz-Ebersheim gelegene, etwa 132 ha große Schutzgebiet zeichnet sich laut Pressemeldung des Gerichtes durch eine in den Hang eingebettete Weinbau- und Ackerlandschaft mit darin befindlichen Hecken- und Feldgehölzstrukturen, Lösswänden, Lössböschungen und Hohlwegen sowie brachgefallenen Obstwiesen aus. Die Verordnung sieht eine Vielzahl von Verboten vor: Untersagt sind etwa die Errichtung baulicher Anlagen aller Art, das Anlegen von Material- oder Abfalllagerplätzen oder die Veränderung der Bodengestalt durch Abgrabungen oder Aufschüttungen. In einer weiteren Regelung werden bestimmte Tätigkeiten von einzelnen Verbotstatbeständen freigestellt. Dies betrifft vor allem die ordnungsgemäße landwirtschaftliche und weinbauliche Bodennutzung. Im Übrigen können Befreiungen gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.

Der Antragsteller des im Ergebnis abgelehnten Normenkontrollverfahrens ist Winzer und Eigentümer sowie Bewirtschafter der Weinberge im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes. Das Oberverwaltungsgericht begründet dies wie folgt:

Die Verordnung genüge sowohl in formeller als auch in inhaltlicher Hinsicht den gesetz­lichen Anforderungen. Insbesondere erweise sich das Gebiet als schutzwürdig im Sinne des Bundesnaturschutzgesetztes, wovon sich das Gericht anlässlich der Ortsbesichti­gung überzeugt habe. Beim „Südhang und Südplateau Ebersheim“ handele es sich um eine vielfältige, durch Biotope und andere Landschaftsbestandteile gegliederte und im Wesentlichen durch den Weinbau geprägte Landschaft, die ihren besonderen Reiz durch das hängige und wellenförmige Geländeprofil erfahre. Dass es sich bei dem Gebiet um eine durch ihre besondere Eigenart und Schönheit hervorgehobene Landschaft handele, sei letztlich auch von dem Antragsteller anerkannt worden. Wegen des feststellbaren Interesses an baulichen und anderen, das Landschaftsbild verändernden Maßnahmen gebe es ein Schutzbedürfnis. Schließlich erwiesen sich die strikten Verbote der Landschaftsschutzgebietsverordnung als verhältnismäßig. Dies gelte auch für die gewählte Regelungssystematik mit strikten Verboten und Freistellungen für einzelne Aktivitäten. So sei etwa die landwirtschaftliche und weinbauliche Bodennutzung – auf die Einwendungen des Bauern- und Winzerverbandes hin – vom Verbot des Einsatzes chemischer Pflanzen- und Tierbekämpfungsmittel freigestellt worden, soweit dies der guten fachlichen Praxis entspreche.

Die Regelungen seien insgesamt verhältnismäßig. Dies beruhe auf einer sachgerechten Interpretation der einzelnen Verbote sowie der hierzu ergangenen Freistellungsregelungen. Dies gelte für die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung notwendigen Geländeveränderungen ebenso wie für die vorübergehende Lagerung von Gegenständen oder das temporäre Aufstellen von Zäunen. Hierdurch werde den berechtigten Interessen der in dem Gebiet wirtschaftenden Winzer hinreichend Rechnung getragen. Dem heute noch nicht absehbaren Änderungsbedarf für die Landwirtschaft könne im Wege der Befreiung oder durch Anpassung der Verordnung Rechnung getragen werden. Urteil vom 24. Februar 2021, Aktenzeichen: 8 C 10349/20.OVG

red – LW 12/2021