Konditionalität, Öko-Regelungen und EULLa nicht verwechseln

Klingt gleich, ist es aber nicht

Mit Beginn der neuen Förderperiode und der erstmaligen Möglichkeit der Beantragung von Öko-Regelungen im gemeinsamen Antrag 2023 ist es wichtig, den Überblick zu behalten und gleich klingende Begriffe und Sachverhalte nicht zu verwechseln. Philipp Drusenheimer und Christian Cypzirsch vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück geben einen Überblick.

Brachen können beziehungsweise müssen nach GLÖZ8, Öko-Regelung 1a und Vertragsnaturschutz „Mehrjährige Ackerbrache“ angelegt werden.

Foto: Cypzirsch

Die Ausführungen spiegeln den aktuellen Stand der Agrarreform wieder, stehen jedoch noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission und Anpassungen der entsprechenden Verordnungen. Für die Aussetzung der Regelung GLÖZ8 im Antragsjahr 2023 gelten die Aussagen im Kastentext.

Eine Brache von dreien: die GLÖZ8-Regelung

GLÖZ8, Öko-Regelung 1a und Vertragsnaturschutz „Mehrjährige Ackerbrache“ beinhalten jeweils Brachflächen.

Bei der Regelung GLÖZ8 handelt es sich um eine verpflichtende Maßnahme im Rahmen der Konditionalität. Die Gewährung der Einkommensgrundstützung (Basisprämie) ist mit an diese Regel geknüpft. Sie gilt daher auch für ökologisch wirtschaftende Betriebe. Vorgabe ist, dass 4 Prozent der Ackerfläche des Unternehmens aus der Erzeugung genommen werden müssen. In zwei Ausnahmefällen muss diese Stilllegung nicht erbracht werden:

  • Die Ackerfläche des Unternehmens beträgt weniger als 10 ha.
  • Der Anteil von Dauergrünland und/oder Grünfutterbau an der Landwirtschaftlichen Fläche beträgt mehr als 75 Prozent und der Umfang der Ackerfläche beträgt dabei weniger als 50 ha.
 – LW 41/2022