Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket der Bundesregierung – Steuerhilfen

Nach den Ergebnissen des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 plant die Bundesregierung ein umfassendes Konjunkturpaket, das auch eine Reihe steuerlicher Änderungen impliziert. Für einen Teil der Änderungen gibt es bereits einen ersten Gesetzesentwurf (Formulierungshilfe zum zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 10. Juni 2020), ein weiterer Teil soll erst später gesetzlich umgesetzt werden. Daher können noch nicht alle Detailfragen beantwortet werden. Es ist jedoch mit einem schnellen Gesetzgebungsverfahren für den ersten Teil noch vor der Sommerpause zu rechnen.

Umsatzsteuersatzsenkung

Eine der wichtigsten Änderungen dürfte die befristete Senkung des Regelumsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % sein und des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf 5 %. Die Absenkung gilt vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020.

Eine Änderung des Pauschalierungssatzes für Landwirte ist nicht vorgesehen. Lediglich für bestimmte Sägewerkserzeugnisse und für Getränke sowie alkoholische Flüssigkeiten wird ebenfalls befristet der Steuersatz auf 16% abgesenkt. Hierbei handelt sich hier um den Differenzsteuersatz zwischen dem Pauschalierungssatz und dem Regelsteuersatz.

Degressive Abschreibung

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird für die Jahre 2020 und 2021 eine degressive Abschreibung i.H.v. 25 % (max. das 2,5fache der linearen AfA) eingeführt.

Hinweis: Die Sonderabschreibung kann neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Sonderabschreibung für das ganze Jahr genutzt werden kann, während die degressive Abschreibung je nach Anschaffung ggf. nur zeitanteilig.

Reinvestitionsfristen

Die Frist zur Übertragung einer Reinvestitionsrücklage (§ 6b EStG) verlängert sich um 1 Jahr, wenn die Rücklage wegen Fristablaufes am Schluss des nach dem 28. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres hätte aufgelöst werden müssen; eine weitere Fristverlängerung kann darüber hinaus vom Bundesministerium der Finanzen im Rahmen einer Rechtsverordnung beschlossen werden.

Auch die Frist für den Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) verlängert sich um ein Jahr.

Verlustrücktrag

Für die Jahre 2020 und 2021 wird der Verlustrücktrag von 1 Mio. € (2 Mio. € bei Zusammenveranlagung) auf 5 Mio. € (10 Mio. € bei Zusammenveranlagung) erhöht. Hierzu soll bereits für das Jahr 2019 eine Rücklagemöglichkeit geschaffen werden („Corona-Rücklage“), die spätestens Ende 2022 aufzulösen ist.

Anpassung der Vorauszahlungen

Nunmehr gesetzlich vorgesehen ist die Anpassung der Vorauszahlungen für das Jahr 2019. Hier wird auf Antrag der Gesamtbetrag der Einkünfte pauschal um 30 % gemindert, es sei denn, es sind Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit enthalten. Voraussetzung dafür ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 € herabgesetzt wurden. Ähnlich ist dies für einen vorläufigen Verlustrücktrag aus 2020 in das Jahr 2019 geregelt.

Gewerbesteuer

Der Freibetrag für die Hinzurechnungen wird auf 200.000 € erhöht. Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer soll künftig bis zu 400 % statt bislang 380 % möglich sein.

Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer

Diese wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.

Optionsmodell für Personengesellschaften

Für Personengesellschaften soll ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer eingeführt. Einzelheiten hierzu sind bisher unbekannt.

Alleinerziehendenfreibetrag

Der Alleinerziehendenfreibetrag wird befristet in den Jahren 2020 und 2021 von 1.908 € auf 4.008 € angehoben.

Kinderbonus

Es wird einen einmaligen Kinderbonus i.H.v. 300 € für jedes kindergeldberechtigte Kind geben. Dieser wird allerdings mit dem Kinderfreibetrag verrechnet.

Kfz-Steuer

Die Kfz-Steuer wird zukünftig stärker an den CO2-Emissionen ausgerichtet. Die KFZ-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird bis zum 31. Dezember gewährt.

Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung

Für reine Elektroautos kann die Besteuerung des geldwerten Vorteils i.H.v. 0,25 % nunmehr bis zu einer Kaufpreisgrenze von 60.000 € (bisher 40.000 €) erfolgen.

Forschungszulage

Rückwirkend zum 1. Januar 2020 und befristet bis zum 31. Dezember 2025 wird die steuerliche Forschungszulage auf eine Bemessungsgrundlage bis zu 4 Mio. € gewährt (bisher: 2 Mio.).

Hinweis:

Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten.

Hessischer Bauernverband