Ausbringung im Herbst noch stärker an Bedarf gekoppelt

N-Bedarfsermittlung nach Düngeverordnung

Seit Inkrafttreten der Novellierung der Düngeverordnung (DüV) im letzten Jahr gewinnt der Begriff des Düngebedarfs eine zunehmend stärkere Bedeutung. Die Landwirte sind nun in der Pflicht, eine Obergrenze des Düngebedarfs zu ermitteln und diese auch einzuhalten.

Die schnelle Stickstoffverfügbarkeit von Güllen koppelt eine Ausbringung noch einmal deutlich enger an die Zeiträume des konkreten Stickstoffbedarfs der wachsenden Pflanzenbestände.

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Zwar war der Landwirt auch schon im Kontext der alten DüV zur Düngebedarfsermittlung (DBE) der jeweiligen zu düngenden Kultur angehalten, eine Dokumentation des Stickstoff- und Phosphorbedarfs, wie sie nach der neuen DüV nun anzufertigen ist, ist jedoch neu. Die Anpassung der Düngung an den Nährstoffbedarf der Pflanze gilt für die Herbst- und Frühjahrsausbringung mineralischer und organischer Düngemittel.

Herbstausbringung hat historische Gründe

In der landwirtschaftlichen Praxis haben sich historisch betrachtet zum Beispiel die Herbstausbringung zur Ausbringung von Stallmisten etabliert. Gründe hierfür waren auch arbeitswirtschaftlicher Natur. Diese wurden vornehmlich zu Hackfrüchten ausgebracht, da diese die Festmistdüngung besonders honorierten. Seit spätestens den 1970er Jahre haben sich in der Tierhaltung verschiedene Flüssigmistverfahren durchgesetzt. Festmiste und Güllen besitzen grundsätzlich eine unterschiedliche Dynamik der Stickstofffreisetzung. Die schnellere Stickstoffverfügbarkeit von Güllen koppelt jedoch eine Ausbringung selbiger noch einmal deutlich enger an die Zeiträume des konkreten Stickstoffbedarfs der wachsenden Pflanzenbestände.

Dies hat erhebliche Konsequenzen auch für die Arbeitsorganisation der landwirtschaftlichen Betriebe. Viele Praktiker haben diese im letzten Herbst mit den Einschränkungen in Bezug auf den Einsatz und die Ausbringung von organischen Düngern mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff und Phosphor bereits einschneidend gespürt. Zukünftig wird deren Ausbringung im Herbst noch deutlich enger an den Bedarf der angebauten Kulturen zu koppeln sein.

Der vom Landwirt ermittelte Düngebedarf ist eine standort- und kulturartbezogene Obergrenze für die Dauer der gesamten Vegetation, die vom Landwirt nicht überschritten werden darf. Eine Überschreitung des Düngebedarfs stellt ein Verstoß gegen das Fachrecht, wie auch gegen die Cross Compliance Bestimmungen dar.

Dierk Koch, LLH – LW 12/2018