Neuerungen bei der Landesbauordnung
Weiterhin beschränken sich die Vorgaben an Stallböden, im Gegensatz zu Hessen, in RLP nur noch auf baurechtliche Belange. Die wasserrechtlichen Vorgaben werden hier nicht mehr beschrieben, sondern man verweist auf das Fachrecht.
Die Funktion des Bauleiters wurde wieder in die LBauO RLP aufgenommen. Dieser wacht über die Einhaltung der Vorgaben des öffentlichen Baurechts und ist vom Bauherrn der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn mitzuteilen. Die hessische Bauordnung beschreibt diese Funktion ebenfalls.
Im Bereich der baugenehmigungsfreien Vorhaben besteht nun die Möglichkeit, bis 6 m Firsthöhe (vorher 5 m) bei freistehenden, landwirtschaftlich privilegierten Gebäuden bis 100 m² zu bauen; dies gilt jetzt auch für die gartenbauliche Erzeugung. Zudem wurden ortsveränderlich genutzte und fahrbereit aufgestellte Anlagen, die auch zum dauerhaften Schutz von Tieren dienen, neu aufgenommen (zum Beispiel mobile Hühnerställe). Ausläufe für Tiere bis zu 300 m² Fläche sind in der privilegierten Landwirtschaft ebenfalls baugehmigungsfrei. Für Hessen gibt es unter Beachtung der Freistellungsvorbehalte ebenfalls die Möglichkeit 6 m hoch zu bauen. Für Gebäude zur gartenbaulichen Nutzung, zu Ausläufen oder zu mobilen Hühnerställen finden sich allerdings keine Regelungen.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch baurechtliche und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften (Wasser- und Immissionsschutzrecht) gestellt werden.
Simone Hamann-Lahr, Lk Rheinland-Pfalz